TRD 001 - TR Dampfkessel 001

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Abschnitt 4 TRD 001 - Allgemeine Hinweise zu den TRD über Werkstoffe, Herstellung und Berechnung (1)

4.1. Werkstoffe (TRD 100 ff.)

4.1.1. Allgemeine Angaben über Werkstoffe, Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe sowie über die Prüfung der Werkstoffe und den Nachweis der Güteeigenschaften enthält TRD 100.

4.1.2. Soweit an Bauteile, z.B. Rauchrohre bis 200 mm äußerem Durchmesser, Feuerbuchsrahmen, Feuerbuchs-Türringe, Mannlochbügel und dergleichen bestimmte Güteanforderungen nicht gestellt werden, ist in der Regel ein Nachweis der Güteeigenschaften im Sinne der TRD 100 nicht erforderlich.

4.1.3. Für Anker, Schrauben, Ankerrohre, Stehbolzen, Nippel, Stutzenrohre, Flansche, Verschlußdeckel und andere Kleinteile brauchen die aufgrund der TRD der Reihe 100 erforderlichen Bescheinigungen nur auf Anforderung vorgelegt zu werden. Im allgemeinen genügt eine schriftliche Erklärung des Kesselherstellers, daß - soweit in den TRD über Werkstoffe vorgeschrieben - der Werkstoff mit der erforderlichen Bescheinigung nach DIN 50049 geliefert worden ist.

4.2. Herstellung (TRD 201)

4.2.1. Die Bearbeitung der Kesselwerkstoffe, das Biegen, Bördeln, Anrichten, Bohren usw. ist sorgfältig und sachgemäß vorzunehmen. Kesselteile, deren Eigenschaften durch ihre Bearbeitung beeinträchtigt werden, müssen nötigenfalls sachgemäß wärmebehandelt werden, damit die geforderten Gebrauchseigenschaften im Endzustand vorliegen.

4.2.2. Für das Schweißen von Kesselteilen gilt TRD 201 -Schweißen von Bauteilen aus Stahl - Fertigung - Prüfung.

4.2.3. Die Werkstoffe sind im Zuge der Verarbeitung auf etwaige Fehler zu besichtigen.

4.2.4. Durch laufende Überwachung seitens des Werkstoffherstellers und des -verarbeiters, durch eindeutige Kennzeichnung und nötigenfalls Übertragung der Prüfstempel ist dafür Sorge zu tragen, daß verschiedenartige Werkstoffe nicht verwechselt werden.

4.3. Berechnung (TRD 300 ff.)

Allgemeine Angaben über die Berechnung enthält TRD 300.

4.4 Anforderungen an Schnelldampferzeuger

Die Anforderungen der TRD sind für Schnelldampferzeuger mit folgenden Auslegungsdaten ausreichend:

Zulässiger Betriebsüberdruck<= 32 bar
Wasserinhalt des Schnelldampferzeugers ohne ECO<= 350 ltr
Äußerer Durchmesser der beheizten Rohre<= 48,3 mm

Bei Überschreitung eines oder mehrerer dieser Parameter sind besondere Nachweise erforderlich insbesondere hinsichtlich der Bemessung der beheizten Rohre und der Schaltung der Anlage. Dabei sind Betriebszustände wie An- und Abfahren, Parallelbetrieb und stark schwankende Dampfmengenabnahmen zu berücksichtigen.

Zum Nachweis für die richtige Auslegung kann im Einzelfall ein wärme- und strömungstechnisches Gutachten erforderlich sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)