TRD 506 - TR Dampfkessel 506

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Abschnitt 3 TRD 506 - Umfang der inneren Prüfung (1)

3.1 Die wiederkehrende innere Prüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel (siehe Abschnitt 3.2) und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler.

3.2 Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen einschließlich der Absperreinrichtungen. Dies gilt nicht für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, und für die Teile, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich ganz oder teilweise in einem Behälter, der Teil des Dampfkessels ist, befinden.

3.3 Stichprobenweise Prüfungen sind dann zulässig, wenn der Sachverständige aus ihren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlageteile beurteilen kann.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)