TRG 360 - TR Druckgase 360

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Abschnitt 6 TRG 360 - Kennzeichnung (1)

6.1 Folgende Kennzeichen müssen angegeben sein:

  • Kennzeichen nach TRG 270 Tafel 1, mit Ausnahme der Kennzeichen 5, 16, 17 und 18,

  • der zulässige innere Überdruck des Innenbehälters,

  • der innere Unterdruck. wenn der Innenbehälter dafür ausgelegt ist,

  • die zulässige niedrigste Betriebstemperatur,

  • die Angabe "wärmeisoliert" oder ggf. "vakuumisoliert",

  • das TARA-Gewicht bei Behältern für brennbare und giftige Gase,

  • das NETTO-Gewicht bei Behältern für brennbare und giftige Gase.

6.1.1 Für die Angabe des TARA-Gewichts gelten die Erläuterungen zu Kennzeichen 17 der Tafel 1 in TRG 270 sinngemäß.

6.1.2 Für die Angabe des NETTO-Gewichts sind die Füllfaktoren der TRG 103 Anlage 2 zugrunde zu legen.

6.2 Für die Anbringung der Kennzeichen gilt zusätzlich:

Die Kennzeichen müssen auf den Behältern oder auf Behälterschildern angegeben und sichtbar sein.

Bei einfach-isolierten Behältern müssen die Behälterschilder mit dem Innenbehälter unlösbar verbunden, und die Kennzeichnung muß außerhalb der Isolierung sichtbar sein.

Bei vakuumisolierten und doppelmantel-isolierten Behältern muß die Zuordnung des Innenbehälters zu den außen sichtbaren Kennzeichen. die für den Innenbehälter erforderlich sind, gegeben sein.

In der Behälterzeichnung muß angegeben sein, an welcher Stelle die Kennzeichen angebracht sind.

6.3 Druckgasbehälter für unbrennbare, ungiftige Druckgase mit einem zulässigen inneren Überdruck von nicht mehr als 0,2 bar (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 DruckbehV) werden abweichend von Nummer 6.1 gekennzeichnet mit:

  • Name oder Firmenzeichen des Herstellerwerkes.

  • Behältertyp oder Herstellungsnummer.

  • Fassungsraum des Innenbehälters in Litern.

  • ggf. zulässiger innerer Überdruck des Innenbehälters.

  • Herstelljahr.

  • zulässige niedrigste Betriebstemperatur.

6.4 Für die Gefahrenkennzeichnung gilt TRG 271
(in Vorbereitung)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)