TRAC 401 - TR Acetylenanlagen 401

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Abschnitt 6 TRAC 401 - Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme (1)

6.1 Für die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme (§ 13 AcetV (2)) gilt die Nummer 4.1 entsprechend.

6.2 Die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme erstrecken sich auf Acetylenentwickler nach Nummer 5.2 Ziffer 1 und andere Acetylenanlagen die wiederkehrenden Prüfungen unterliegen, sofern die Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb war oder die wiederkehrende Prüfung der Anlage deshalb entfallen ist, weil die Anlage bei Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nicht betrieben wurde.

6.3 Bei den Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme wird festgestellt, ob sich die Anlage noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

6.4 Die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme umfassen eine äußere Prüfung nach Nummer 5.31, eine innere Prüfung nach Nummer 5.32 und eine Dichtheitsprüfung nach Nummer 5.33.

Eine Druckprüfung nach Nummer 5.34 wird nur dann durchgeführt, wenn sie im Einzelfall zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Anlage erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)