TRAC 401 - TR Acetylenanlagen 401

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Abschnitt 5 TRAC 401 - Wiederkehrende Prüfungen (1)

5.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (§ 12 AcetV(2)) gilt Nummer 4.1 entsprechend.

5.2 Die wiederkehrenden Prüfungen erstrecken sich auf

  1. 1.

    Acetylenentwickler, die dazu bestimmt sind, mit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden,

  2. 2.

    andere Acetylenanlagen, soweit dies die Erlaubnisbehörde durch Auflagen bestimmt hat.

5.3 Die wiederkehrenden Prüfungen von Acetylenentwicklern nach Nummer 5.2 Ziffer 1 umfassen äußere und innere Prüfungen sowie Dichtheits- und Festigkeitsprüfungen. Bei Niederdruckentwicklern entfällt die Festigkeitsprüfung.

5.31 Bei der äußeren Prüfung wird festgestellt, ab der Acetylenentwickler nach der Erlaubnis bzw. der Bauartzulassung entspricht.

5.32 Bei der inneren Prüfung wird der Acetylenentwickler - soweit möglich - innen und außen besichtigt. Hierfür müssen Einbauten oder Ummantelungen entfernt sein, wenn ein begründeter Anlaß besteht, der eine eingehende Besichtigung der Wandungen an den nicht ohne weiteres zugänglichen Stellen erfordert.

Die innere Prüfung wird bei Mitteldruckentwicklern durch eine Festigkeitsprüfung nach Nummer 5.34 ergänzt, wenn eine eindeutige Beurteilung auf Grund der inneren Prüfung nicht möglich ist.

5.33 Für die Dichtheitsprüfung gelten die Nummern 4.442 und 4.445 entsprechend.

5.34 Bei der Festigkeitsprüfung wird festgestellt, ob der Acetylenentwickler keine unzulässigen Verformungen erfahren hat. Die Nummern 3.423, 4.432 und 4.434 gelten entsprechend, im Falle von Acetylenentwicklern, die unter § 31 AcetV (3) fallen (Altentwickler) oder deren Bauartzulassung oder Erlaubnis vor Veröffentlichung dieser Richtlinien erteilt wurde, jedoch mit der Einschränkung, daß die Prüfüberdrücke entsprechend den Auslegungsdaten gewählt werden; sind die Auslegungsdaten nicht bekannt, so beträgt der Prüfüberdruck mindestens 3 bar.

5.35 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Acetylenentwicklern betragen 2 Jahre (§ 12 Abs. 1 AcetV(4)). Die innere Prüfung nach Nummer 5.32 braucht jedoch nur bei jeder zweiten und die Festigkeitsprüfung nach Nummer 5.34 bei jeder vierten wiederkehrenden Prüfung durchgeführt zu werden.

5.4 Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen anderer Acetylenanlagen richten sich nach den behördlichen Festlegungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)