TRG 401 - TR Druckgase 401

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Abschnitt 1 TRG 401 - Geltungsbereich (1)

Diese Technische Regel Druckgase (TRG) gilt für das Errichten von Füllanlagen im Sinne von § 3 Abs. 6 Nr. 2 Druckbehälterverordnung (DruckbehV). Sie enthält die über die allgemeinen Bestimmungen nach TRG 400 hinausgehenden besonderen Bestimmungen. TRG 400 Nummer 1.2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)