TRG 400 - TR Druckgase 400

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Abschnitt 1 TRG 400 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für Füllanlagen im Sinne § 3 Abs. 6 Nummer 2 Druckbehälterverordnung (DruckbehV), ausgenommen Füllanlagen für Acetylen (2). Sie enthält die allgemeinen Bestimmungen.

1.2 Die besonderen Bestimmungen sind in folgenden Technischen Regeln enthalten:

TRG 401 Errichten von Füllanlagen

TRG 402 Betreiben von Füllanlagen

Für Füllanlagen, für die auf Grund von Besonderheiten Abweichungen von den TRG 400 bis 402 bestimmt oder zugelassen sind, gelten die folgenden Technischen Regeln.

TRG 403 Anlagen zum Füllen von Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen

TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks. Treibgastankstellen

TRG 405 Füllen ausländischer, für das Ausland bestimmter und sonstiger in § 20 DruckbehV genannter Druckgasbehälter.

Wegen der für das Füllen von Gasen und Gasgemischen vorgeschriebenen Drücke, Füllungsgrade etc. siehe Rn (2) 250 ADR (RID) [Agreemant concerning the international carriage of Dangerous Goods by Roads / Reglement international concernant le transport des marchandises dangereuses pa chemin de fer]

Für das Füllen von Einwegflaschen wird auf TRG 303 Abschnitt 7 hingewiesen.

1.3Im übrigen wird auf folgende Technische Regeln verwiesen, die Prüfvorschriften enthalten:

TRG 730 - Verfahren der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen

TRG 790 - Prüfen von Füllanlagen durch den Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Für Füllanlagen für Acetylen gilt die Technische Regel für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) - Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke. Dissousgaswerke)