TRD 604 Blatt 2 - TR Dampfkessel 604 Blatt 2

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Abschnitt 2 TRD 604 Blatt 2 - Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage (1)

2.1 Das Füll- und Ergänzungswasser für den Heißwassererzeuger muß den Anforderungen der TRD 612 entsprechen. Auch das zeitweise aus der Anlage zum Zwecke der Anpassung an die Volumenänderung abgelassene Wasser muß beim Wiedereinspeisen den angeführten Richtlinien entsprechen.

2.2 Sofern die Möglichkeit eines die Heißwassererzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in den Wasserkreislauf (Öl, Fett, Laugen, Seewasser usw.) besteht, ist eine selbsttätige Überwachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpumpen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässigen Grenzwerte (2) überschritten werden.

2.3 Auffangbehälter - auch offene - sind für den auftretenden Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für einen Überdruck von 2 bar, zu bemessen.

2.4 Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperrvorrichtungen vorhanden sind.

2.5 Die Absperrvorrichtungen nach TRD 411 Abschnitt 4.2.7 oder TRD 412 Abschnitt 5.1 muß eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein und von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. Dies gilt auch für Feuerungen nach TRD 411 oder TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

gestrichen