TRD 412 - TR Dampfkessel 412

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Abschnitt 1 TRD 412 - Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt sowohl für Landdampfkessel als auch für Schiffsdampfkessel.

1.1 Anlage

1.1.1 Diese TRD gilt für Gasfeuerungen an Dampfkesselanlagen und deren Teile ab Übergabestelle bzw. Anschlußschieber der Gasversorgung.

Die Anforderungen der Abschnitte 1 bis 3 und 5 bis 7 - ausgenommen 7.11.3 - gelten gleichermaßen als erfüllt, wenn bei Dampfkesseln

(1) der Gruppe I die TRD 801 eingehalten ist,

(2) der Gruppen II, III und IV bei Gasfeuerungen mit einem Brenner als Baueinheit je Feuerraum diese DIN 4756 entsprechen, der Brenner nach DIN 4788 Teil 2 und Teil 3 ausgeführt und typgeprüft ist und mit Gasen nach DVGW-Arbeitsblatt G 260 betrieben werden. Die Typ-Prüfung muß die sicherheitstechnischen Auswirkungen evtl. emissionsmindernder Maßnahmen berücksichtigen.

Die Brenner müssen jedoch die Anforderungen der Abschnitte 5.3.1 , 5.3.3 und 7.8.3 erfüllen.

1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist für den Gasfeuerungsteil diese TRD anzuwenden.

1.1.3 Bei Mehrstoffbrennern ist für den Gasteil der Feuerungsanlage diese TRD anzuwenden. Für den jeweiligen Teil der Feuerungsanlage, der mit anderen als gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, gelten die TRD 411, TRD 413 und TRD 414.

1.1.4 Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Brennstoffe können abweichende Sicherheitsmaßnahmen notwendig werden.

1.2 Brennstoff.

Diese TRD behandelt die Verbrennung von Gasen mit einer relativen Dichte d <= 1,3 (Leichtgase) und von Gasen mit einer relativen Dichte d > 1,3 (Schwergase).

Bei Verwendung gasförmiger Brennstoffe mit außergewöhnlicher Zusammensetzung, z.B. Gichtgas, Wasserstoff, Gase mit Bestandteilen an Cyanwasserstoffen, Naphthalin und Benzol-Homologen (BTX), können abweichende Sicherheitsmaßnahmen notwendig werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)