DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 5.9 - 5.9 Verständigung

5.9.1
Zur Verständigung zwischen Signalmann bzw. Signalfrau und Taucher bzw. Taucherin muss eine Signalleine verwendet werden.

5.9.2
Werden mehrere - maximal bis zu drei - Taucher bzw. Taucherinnen gleichzeitig als Tauchtrupp eingesetzt, kann auf die Signalleine für jeden Taucher bzw. jede Taucherin verzichtet werden, wenn ein Taucher bzw. eine Taucherin über die Signalleine mit dem Signalmann bzw. Signalfrau und mit den weiteren Tauchern bzw. Taucherinnen über je eine Handleine verbunden ist.

5.9.3
Als Leinenzugzeichen sind die Zeichen gemäß Anhang 5 verbindlich. Zusätzliche Zugzeichen können frei gewählt werden. Sie müssen so gewählt werden, dass sie mit den verbindlichen Leinenzugzeichen nicht verwechselt werden können. Alle Zugzeichen sind als "verstanden" mit dem gleichen Zugzeichen zu bestätigen.

5.9.4
Bei Bestehen einer Sprechverbindung zum Taucher bzw. zur Taucherin kann auf die Leinenzugzeichen, bis auf das Notzeichen, verzichtet werden. Bei drahtlosen Sprechverbindungen ist eine Signalleine weiterhin erforderlich.