DGUV Grundsatz 310-001 - Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau

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Abschnitt 6 - 6 Qualifizierungsnachweis

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz ist mit einem Qualifizierungsnachweis zu bestätigen, wenn die teilnehmende Person die gemäß Prüfungsordnung erforderliche Mindestanwesenheitszeit erbracht und die Abschlussprüfung nach Abschnitt 4.3 erfolgreich absolviert hat.

Der Qualifizierungsnachweis muss mindestens enthalten:

  • den Namen der ausgebildeten Person

  • den Namen des Ausbildungsträgers

  • die Bezeichnung "Aufsichtführende(r) im Zeltbau"

  • die Nennung des DGUV Grundsatzes, nach dem ausgebildet wurde

  • das Datum der Ausstellung

Ein zusätzlicher Qualifizierungsnachweis im "Scheckkartenformat" wird empfohlen, damit die Aufsichtführenden diesen leicht mit sich führen können.

Sollten die Anforderungen für eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz nicht erfüllt worden sein und der Ausbildungsträger Teilnahmezertifikate über den Besuch des Ausbildungslehrgangs ausstellen, so muss aus diesen eindeutig hervorgehen, dass die Anforderungen nicht erfüllt wurden und dass das Teilnahmezertifikat nicht als Qualifikationsnachweis gemäß DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" bzw. diesem DGUV Grundsatz gilt und nicht zur Tätigkeit als aufsichtführende Person befähigt.