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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen

3.1

Liegeplätze in Führerhäusern von Lastkraftwagen, in Ruheräumen von Kraftomnibussen und in Dachschlafkabinen von Lastkraftwagen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2

Zusätzlich zu Abschnitt 3.1 müssen sich Liegeplätze, die im Innenraum von Führerhäusern von Fahrzeugen mit behördlicher Betriebserlaubnis angeordnet sind, in dem durch die Erlaubnis bestimmten Zustand befinden.

3.3

Die in diesen Richtlinien enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.4

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.