DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 3.1 - 3 Ausstattungsanforderungen an Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen
3.1 Grundsätzliche Anforderungen

Liegeplätze gewährleisten einen sicheren Aufenthalt. Darüber hinaus sollten sie

  • einen ausreichenden Bewegungsraum bieten sowie

  • leicht und sicher zu erreichen bzw. zu verlassen sein.

3.1.1 Oberflächen

Oberflächen von Liegeplätzen und deren Umgebung weisen folgende Kriterien auf:

  • Durch die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe, z. B. Verglasung, sind Verletzungen nicht zu erwarten und bei Unfällen bleiben das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering.

  • Durch die Gestaltung der Oberflächen, z. B. Kanten, Ecken, Profile und die fachgerechte Montage von Bauteilen sind Verletzungen nicht zu erwarten. Bei Unfällen bleiben das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering.

  • Mögliche Aufprallflächen im Kopfbereich sind ausreichend gepolstert.

    Dies schließt auch Betätigungseinrichtungen bzw. Stellteile für Türen, Fenster, Schränke und zu öffnende Dächer und Klappen ein. Für die Bewertung kann Absatz 5.1 der UN/ECE Regelung Nr. 21 "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung" sinngemäß herangezogen werden.

3.1.2 Ergonomie

Durch folgende ergonomische Anforderungen an Liegeflächen, sollen Körperschäden vermieden werden:

  • Anpassung an das Gewicht, die Wirbelsäulenform und die Liegeposition

  • möglichst große Liegefläche, vgl. Kapitel 3.2.2, 3.3.2, 3.4.2

  • Unterstützung der Körperkontur in jeder Liegeposition

  • Zulassen bzw. Fördern der Luftzirkulation und feuchtigkeitsregulierend

Ein geringes Matratzengewicht erleichtert zudem die Handhabung.

Aus hygienischen Gründen soll der Matratzenbezug bei mindestens 60°C waschbar sein.

3.1.3 Lärm

Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume sind so gestaltet, dass die Lärmexposition, der Personen auf den Liegeplätzen ausgesetzt sind, so weit wie möglich verringert ist. Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

Siehe §§ 3 und 7 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Die Lärmexposition ist sowohl bei fahrendem als auch stehendem Fahrzeug zu betrachten.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LärmVibrationsArbSchV sind vorrangig technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, vorzusehen.

Bei abgestelltem Fahrzeugmotor darf im Innenraum der durch das Fahrzeug verursachte Eigengeräuschpegel bei betriebsüblicher Nutzung einen äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB (A) nicht überschreiten. Die Messung erfolgt in Ohrhöhe einer auf dem Rücken liegenden Person auf dem Liegeplatz. Eigengeräusche werden verursacht z. B. durch Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Ist während den Standzeiten außerdem mit Umgebungslärm von außen zu rechnen, kann dies die Ausrüstung der Fahrzeuge mit zusätzlicher Schalldämmung (z. B. Akustikpaketen) erforderlich machen.

3.1.4 Vibrationen

Liegeplätze in Fahrerhäusern, Dachschlafkabinen und Ruheräumen sind so gestaltet, dass die Gefährdung durch Vibrationen, denen Personen auf den Liegeplätzen während der Fahrt ausgesetzt sind, so weit wie möglich verringert ist. Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

Siehe §§ 3 und 10 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Der Unternehmer kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der Fahrzeuge oder bei anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen festzustellen.

3.1.5 Heizung und Klimaanlage

Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, sind mit einer vom Fahrzeugmotor unabhängigen Heizungsanlage (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ausgerüstet, um diese ausreichend zu temperieren.

In Anlehnung an DIN EN 1646-1 "Bewohnbare Freizeitfahrzeuge - Motorcaravans - Teil 1: Anforderungen an den Wohnbereich hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit" ist die Erwärmung ausreichend, wenn bei einer Außentemperatur von -15°C eine durchschnittliche Differenz von mindestens 35°C zwischen der Innen- und Außentemperatur erreicht wird.

Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, müssen während der Nutzungsdauer eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Zur Bestimmung der gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur kann § 3 a der "Verordnung über Arbeitsstätten" (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) i. V. m. Punkt 3.5 Abs. 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung und Punkt 4.2 Abs. 3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Raumtemperatur" (ASR A3.5) herangezogen werden. Von einer Ausstattung mit einer Standklimaanlage kann abgesehen werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Pausen- und Ruhezeiten gewährleistet ist.

Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur liegt nach ASR A3.5 vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.

Die Temperatur soll in vertikaler und horizontaler Richtung möglichst gleichmäßig sein.

Einrichtungen für das Heizen von Räumen, in denen sich Liegeplätze befinden, sind so gebaut und installiert, dass bei ihrem Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass

  • bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht den Fahrzeuginsassenräumen entnommen werden darf,

  • Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten können,

  • die Zufuhr von Brennstoff nach dem Erlöschen der Flammen automatisch abgesperrt werden muss,

  • Sauerstoffmangel in den beheizten Räumen durch eine nicht außer Funktion zu setzende Sicherheitsbelüftung und -entlüftung ausgeschlossen ist.

Siehe auch Nummer 27 "Heizungen" der "Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung" nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

3.1.6 Isolierung

Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, sind so isoliert, dass eine Erwärmung der Räume bei hohen Außentemperaturen bzw. Abkühlung der Räume bei niedrigen Außentemperaturen so gering wie möglich gehalten wird.

3.1.7 Elektrik

Gefahren durch elektrischen Strom müssen vermieden sein. Bei Einsatz eines Wechselrichters sowie bei Einspeisung und Verteilung von Strom mit Netzspannung sind die VDE-Bestimmungen zu beachten.

Anordnung, Beschaffenheit und Gestaltung der elektrischen Betriebsmittel müssen so ausgeführt sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und die Risiken für die Entstehung und Ausbreitung von Bränden ausreichend reduzieren.

Dort wo zutreffend, siehe auch DIN VDE 0100-717 und DIN VDE 0100-721 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art"

"Teil 7-717: Ortsveränderliche oder transportable Baueinheiten"

"Teil 7-721: Elektrische Anlagen in Caravans und Motorcaravans"

3.1.8 Beleuchtung und Verdunkelung

Liegeplätze verfügen über eine ausreichende Beleuchtung, die unabhängig von der Innenbeleuchtung des Fahrerhauses oder Fahrgastraumes geschaltet wird. Eine Blendung der Fahrerinnen bzw. Fahrer ist zu vermeiden.

An Liegeplätzen besteht die Möglichkeit zur Verdunkelung, z. B. durch Vorhänge an Fenstern. Dies gilt auch, wenn Fenster als Notausstiege ausgeführt sind.

3.1.9 Materialien Innenausstattung

Innenausstattungsmaterialien sowie die verwendeten Klebstoffe oder andere Montagemittel dürfen keine gesundheitsschädlichen Dämpfe freisetzen.