DGUV Information 208-055 - Sicher unterwegs mit dem Transport- und Lastenfahrrad

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Abschnitt 12 - 12 Betrieb mit Fahrradanhänger

Fahrradanhänger dienen dem Transport von Gütern und der Beförderung von Kindern (siehe Abschnitt 13.2).

Neben den Regelungen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (StVO, StVZO), gelten für betrieblich genutzte Fahrradanhänger u. a. auch die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (z. B. Instandhaltung, Prüfung).

Auf Fahrradanhänger sind die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO für "Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger" (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) und "Andere Straßenfahrzeuge" (§ 67a) anzuwenden.

Angaben zum Leer- und zulässigen Gesamtgewicht des Fahrradanhängers können dem Typenschild und der Betriebsanleitung entnommen werden und sind zu beachten. Die Angaben zur zulässigen Anhängelast, zur Position der Kupplung sowie zur zulässigen Stützlast sind der Betriebsanleitung des Fahrrades/Lastenrades zu entnehmen.

In der Praxis hat sich ein maximales Gesamtgewicht von Fahrradanhängern von 80 kg gebremst und 40 kg ungebremst bewährt.

Die Angaben hat das Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt 22/99, Seite 703 ff, im "Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern" herausgegeben, um "Herstellern und Nutzern von Fahrradanhängern Orientierungshilfen über den Stand der Technik und Handhabung von Fahrradanhängern" zu geben.

Neben ihrem Verwendungszweck unterscheiden sich Fahrradanhänger beispielsweise in der Anzahl der Spuren und Räder sowie der Deichselform.