DGUV Information 208-055 - Sicher unterwegs mit dem Transport- und Lastenfahrrad

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Abschnitt 13.2 - 13.2 Besondere Anforderungen für die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr

Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen nur von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, auf Lastenrädern befördert werden. Für die Kinder müssen besondere Sitze und Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass die Füße der Kinder in die Speichen geraten können.

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Abb.35
Lastenrad zur Beförderung von Kindern

Jeder Sitzplatz für das zu befördernde Kind sollte stabil und möglichst komfortabel sein sowie über ein Rückhaltesystem verfügen. Ein Rückhaltesystem verhindert Verletzungen, die durch Unfälle oder abruptes Bremsen verursacht werden können sowie das unkontrollierte Aufstehen insbesondere jüngerer Kinder während der Fahrt.

Bei der Beförderung von Kindern wird dringend empfohlen, dass jedes Kind durch einen Helm geschützt ist.

Es wird nachdrücklich empfohlen, Kinder erst dann zu befördern, wenn sie in der Lage sind selbstständig zu sitzen und ihren Kopf sicher zu halten. Aufgrund von Fahrbahnunebenheiten oder starken Bremsungen kann es, insbesondere bei nicht geeigneten Sitzen, zu Verletzungen des Kindes kommen. Daher sollten Kinder nicht vor Vollendung des neunten Lebensmonats mit dem Lastenrad befördert werden, wobei die individuelle Entwicklung maßgeblich zu beachten ist.