TRG 252 - TR Druckgase 252

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Anlage 1 TRG 252 - Tafel 1 (1)

Besichtigungs- und Befahröffnungen (Nummer 4.1)

Nrinnerer BehälterdurchmesserZylindrische BehälterKugeln
Behälter-
mantel-
länge
Besichtigungs- oder Befahröffnungen
ZahlArtLageZahlArt
mmmm-----
1<= 500<= 20001Schauloch 1an geeigneter Stelle1Schauloch
2 2< 800<= 20001Handlochin einem der Böden1Handloch
> 2000
bis
4000
2Handlöcherein Handloch je Boden
oder
1Kopflochin Mantelmitte
> 4000
bis
6000
3Handlöcherein Handloch je Boden,
3. Handloch in Mantelmitte
oder
2Kopflochje ein Kopfloch im 2. und 5. Mantelsechstel
usw
3 2> 800
bis
1500
< 30001Kopflochin Mantelmitte
> 3000 bis 6000
usw. beliebig
2Kopflöcherje ein Kopfloch im 2. und 5. Mantelsechstel1

1
Kopfloch
oder
Befahröff-
nung
wahlweise
1Befahröffnungfreigestellt
4> 1500beliebig1Befahröffnungfreigestellt1Befahröff-
nung
1) In den Fällen nach Nummer 1 bedarf es des Schauloches nur, wenn eine ausreichende Besichtigungsmöglichkeit durch andere Öffnungen (z.B. bei Flaschen durch die Öffnung zum Einschrauben der Absperreinrichtung) in der Behälterwand nicht möglich ist
2) In den Fällen nach den Nummern 2 und 3 sind Abweichungen zulässig, wenn durch andere Öffnungen in der Behälterwand eine gleichwertige Besichtigung des Behälterinnern möglich ist. Bei einem inneren Behälterdurchmesser von nicht mehr als 800 mm sind bei Behältern ohne Längsnaht folgende Abweichungen - diese bedingen spezielle Beleuchtungs- und Besichtigungseinrichtungen - zulässig:
<= 5000
> 5000
1
2
Schauloch
Schaulöcher
in einem der Böden
ein Schauloch je Boden
-
-

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)