TRG 252 - TR Druckgase 252

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Abschnitt 4 TRG 252 - Besichtigungs- und Befahröffnungen, einschließlich Verschlüsse (1)

4.1 Behälter sollen Besichtigungs- oder Befahröffnungen nach Tafel 1 haben. Ihre Verschlüsse müssen dicht schließen.

4.2 Es sind nur kreisrunde Öffnungen zulässig.

4.3 Die in Nummer 2.2 genannten Stutzen- oder Ringhöhen dürfen aus konstruktiven Gründen höher ausgeführt werden, wenn die vorhandene Öffnung zur Erhaltung des Sichtbereiches entsprechend vergrößert worden ist. Die in Nummer 2.3 genannten Stutzen- und Ringhöhen dürfen aus konstruktiven Gründen höher ausgeführt werden, wenn die Öffnung entsprechend vergrößert worden ist.

4.4 Umlegbare oder in Schlitze eingelegte Verschlußschrauben sowie Hakenschrauben sind nicht zulässig.

4.5 Es gelten

die TRG 220 bis 226 für das Berechnen,

die TRG 251 für Schrauben, Bolzen, Muttern, Dichtungen und Gewindeverbindungen.

4.6 Verschlüsse zu Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm müssen mit der Herstellungsnummer des Behälters (Kennzeichen 9 nach TRG 270) und dem Prüfzeichen des zuständigen Sachverständigen versehen sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)