Abschnitt 2 TRG 252 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)
2.1 Verschlüsse
Verschlüsse sind Ausrüstungsteile zum Verschließen von Öffnungen.
Es wird unterschieden nach
- 1.
Blindflanschen und Deckeln,
- 2.
Gewindeverschlüssen
- a.
mit Innengewinde (Verschlußmuttern, Verschlußkappen und Gewindekappen),
- b.
mit Außengewinde (Verschlußstopfen, Gewindestopfen),
- 3.
Kupplungsverschlüssen (z.B. Klauenverschlüsse, Kugelverschlüsse).
2.2 Besichtigungsöffnungen
Besichtigungsöffnungen sind Behälteröffnungen, durch die das Innere der Behälter von außen besichtigt werden kann.
Es wird unterschieden noch
- 1.
Schaulöchern:
das sind Besichtigungsöffnungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 50 mm und einer Stutzen- oder Ringhöhe (2) von höchstens 50 mm, durch die das Innere der Behälter mittels besonderer Beleuchtungseinrichtungen besichtigt werden kann
- 2.
Handlöchern:
das sind Besichtigungsöffnungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 120 mm und einer Stutzen- oder Ringhöhe (3) von höchstens 65 mm. durch die eine Hand und eine Handlampe in den Behälter eingeführt werden können;
- 3.
Kopflöchern:
das sind Besichtigungsöffnungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 320 mm und einer Stutzen- oder Ringhöhe (4) von höchstens 100 mm, durch die der Kopf, ein Arm und eine Lichtquelle eingeführt werden können.
2.3 Befahröffnungen
Befahröffnungen sind Behälteröffnungen
- 1.
mit einer Nennweite von mindestens 450 mm und dabei einer Stutzen- oder Ringhöhe (5) von höchstens 100 mm oder
- 2.
mit einer Nennweite von mindestens 500 mm und dabei einer Stutzen- oder Ringhöhe v von höchstens 150 mm,
durch die der Behälter befahren werden kann.