TRG 252 - TR Druckgase 252

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Abschnitt 2 TRG 252 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Verschlüsse

Verschlüsse sind Ausrüstungsteile zum Verschließen von Öffnungen.

Es wird unterschieden nach

  1. 1.

    Blindflanschen und Deckeln,

  2. 2.

    Gewindeverschlüssen

    1. a.

      mit Innengewinde (Verschlußmuttern, Verschlußkappen und Gewindekappen),

    2. b.

      mit Außengewinde (Verschlußstopfen, Gewindestopfen),

  3. 3.

    Kupplungsverschlüssen (z.B. Klauenverschlüsse, Kugelverschlüsse).

2.2 Besichtigungsöffnungen

Besichtigungsöffnungen sind Behälteröffnungen, durch die das Innere der Behälter von außen besichtigt werden kann.

Es wird unterschieden noch

  1. 1.

    Schaulöchern:

    • das sind Besichtigungsöffnungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 50 mm und einer Stutzen- oder Ringhöhe (2) von höchstens 50 mm, durch die das Innere der Behälter mittels besonderer Beleuchtungseinrichtungen besichtigt werden kann

  2. 2.

    Handlöchern:

    • das sind Besichtigungsöffnungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 120 mm und einer Stutzen- oder Ringhöhe (3) von höchstens 65 mm. durch die eine Hand und eine Handlampe in den Behälter eingeführt werden können;

  3. 3.

    Kopflöchern:

    • das sind Besichtigungsöffnungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 320 mm und einer Stutzen- oder Ringhöhe (4) von höchstens 100 mm, durch die der Kopf, ein Arm und eine Lichtquelle eingeführt werden können.

2.3 Befahröffnungen

Befahröffnungen sind Behälteröffnungen

  1. 1.

    mit einer Nennweite von mindestens 450 mm und dabei einer Stutzen- oder Ringhöhe (5) von höchstens 100 mm oder

  2. 2.

    mit einer Nennweite von mindestens 500 mm und dabei einer Stutzen- oder Ringhöhe v von höchstens 150 mm,

durch die der Behälter befahren werden kann.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Größte Höhe, die dem Besichtigen entgegensteht

(3) Amtl. Anm.:

Größte Höhe, die dem Besichtigen entgegensteht

(4) Amtl. Anm.:

Größte Höhe, die dem Besichtigen entgegensteht

(5) Amtl. Anm.:

Größte Höhe, die zu durchfahren ist.