TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Abschnitt 11 TRbF 40 - Kennzeichnung, Verbotsschilder (1)

(1) Auf folgende Verbote ist durch deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte Aufschriften hinzuweisen:

  1. 1.

    Rauchverbot (siehe Nummer 4.1.3.1),

  2. 2.

    Verbot des Betankens bei laufendem Motor oder eingeschalteter Fremdheizung (siehe Nummer 4.1.3.2),

  3. 3.

    Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Gefäße (siehe Nummer 1.2).

(2) An der Anschlussstelle eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen darf.

(3) Auf die notwendige Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit TRGS 200 wird hingewiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)