TRG 761 - TR Druckgase 761

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Abschnitt 3 TRG 761 - Prüfung von Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Druckgaskartuschen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Prüfung der Antragsunterlagen

Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen

  1. 1.

    auf Vollständigkeit,

  2. 2.

    auf Erfüllung der Anforderungen nach TRG 301.

3.2 Prüfung von Baumustern

Von jeder zu prüfenden Größe werden benötigt:

10 Halterungen,
10 Entnahmeeinrichtungen

und, da die Prüfungen z. T nur in Verbindung mit den Druckgaskartuschen durchgeführt werden können,

15 gefüllte Druckgaskartuschen jeder Größe,
3 Verbrauchsgeräte von jeder Sorte, soweit erforderlich.

(Es kann erforderlich sein, daß zur Durchführung der Fall- bzw. Standsicherheitsprüfung betriebsfertige Geräte notwendig sind.)

Der Sachverständige führt folgende Prüfungen durch:

3.2.1 Prüfung der Baumuster auf Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen.

3.2.2 Konstruktionsprüfung

Die Konstruktion der Baumuster wird unter Einbeziehung der zugehörigen Druckgaskartuschen auf Erfüllung insbesondere folgender sicherheitstechnischen Anforderungen geprüft:

  1. 1.

    Die Montage aller Teile zum betriebsfertigen Gerät und die Bedienung des betriebsfertigen Gerätes müssen ohne Schwierigkeiten und entsprechend der Gebrauchsanweisung (s. TRG 301 Nummer 4.3 und 5.6) möglich sein.

  2. 2.

    Die zum betriebsfertigen Gerät zusammengefügten fälle dürfen Teile in ihren Verbindungen nicht unbeabsichtigt lösen.

  3. 3.

    Die Druckgaskartuschen müssen so in der Halterung liegen, daß ein Schräganstrich ausgeschlossen ist. Dieser Prüfung werden drei Kaituschen unterzogen.

  4. 4.

    Unter normalen und durch die Gebrauchsanweisung deutlich festgelegten Betriebsbedingungen müssen die betriebsfertigen Geräte standsicher sein.

3.2.3 Druckprüfung der Entnahmeeinrichtung

Ein Baumuster der Entnahmeeinrichtung wird einem inneren Überdruck ausgesetzt, der dem 2fachen des Prüfüberdrucks der zugehörigen Kartusche entspricht.

Die Entnahmeeinrichtung darf dabei nicht bersten.

3.2.4 Dichtheitsprüfungen mit Luft

Jede Größenklasse der Entnahmeeinrichtungen wird bei 0,5 bar Überdruck und beim Prüfüberdruck der zugehörigen Kartusche folgenden Dichtheitsprüfungen unterzogen:

3.2.4.1 Eine Gruppe von drei Baumustern wird nach der in Tafel 1 festgelegten Reihenfolge geprüft.

Die Baumuster müssen in allen Phasen der Prüfung dicht sein.

Tafel 1. Dichtheitsprüfungen nach Nummer 3.2.4.1

Zustand der Entnahmeeinrichtungen Temperatur bei der Dichtheitsprüfung
AnlieferungszustandRaumtemperatur
nach 5tägigem Trocknen bei 40 °C (± 5 °C)Raumtemperatur
nach Abkühlung auf -20 °C (-5 °C)1. 0 °C (+5 °C)
2. Raumtemperatur
3. +70 °C (-10 °C)
4. Raumtemperatur

3.2.4.2 Zwei weitere Gruppen von je drei Baumustern werden entsprechend Nummer 3.2.4.1 geprüft, jedoch in einer von Tafel 1 abweichenden Reihenfolge.

3.2.4.3 Zwei betriebsfertige Geräte (Entnahmeeinrichtung mit Kartusche) werden von -20 °C langsam auf +70 °C erwärmt und dieser Temperatur 30 min ausgesetzt.

Die Geräte müssen während der gesamten Dauer der Prüfung dicht bleiben.

3.2.5 Dauerbeanspruchungsprüfung der Entnahmeeinrichtungs-Ventile

Die von Hand absperrbaren Ventile der nach Nummer 3.2.4 geprüften Entnahmeeinrichtungen werden nach je 1000maligem Öffnen und Schließen bei Raumtemperatur und 0,5 bar Überdruck auf

Dichtheit im Sitz und
Dichtheit gegenüber der Atmosphäre

geprüft.

Die Ventile müssen dicht sein.

3.2.6 Dichtheitsprüfung nach freiem Fall

Drei betriebsfertige Geräte, bei denen zuvor die Dichtheit festgestellt worden ist, werden bei Raumtemperatur einem freien Fall aus 1 m Höhe auf Beton- oder Steinboden ausgesetzt.

Die Geräte müssen nach dem Fall dicht sein.