TRG 301 - TR Druckgase 301

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Abschnitt 4 TRG 301 - Anforderungen an Halterungen und Entnahmeeinrichtungen (1)

4.1 Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen müssen unter den beim Betrieb möglichen mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen für die Kartuschenart, die Füllung und die Verbrauchsgeräte geeignet sein. Insbesondere müssen sie in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +70 °C einen gasdichten Anschluß an die für sie bestimmten Kartuschen gewährleisten.

4.2 An Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen mit einem Nettofassungsraum von mehr als 220 ml muß das Bauart-Zulassungszeichen und an Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen für einen Nettofassungsraum von höchstens 220 ml muß ein Identifizierungskennzeichen deutlich und dauerhaft (z.B. als Schlagzeichen, Gußzeichen o.ä.) angebracht sein.

4.3 An Halterungen und Entnahmeeinrichtungen muß angegeben sein, mit welchen Kartuschentypen sie betrieben werden dürfen. Halterungen und Entnahmeeinrichtungen sind mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, es sei denn, die Gebrauchsanweisung ist an den zugehörigen Kartuschen angebracht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)