TRD 110 - TR Dampfkessel 110

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Abschnitt 5 TRD 110 - Kennzeichnung der Armaturengehäuse (1)

5.1 Armaturengehäuse müssen dauerhaft gekennzeichnet sein mit:

(1) dem Zeichen des Armaturenherstellers, soweit möglich auch des Guß- bzw. Schmiedestückherstellers,

(2) der Werkstoffbezeichnung,

(3) dem Nenndruck oder dem zulässigen Betriebsüberdruck sowie der zulässigen Betriebstemperatur,

(4) der Nennweite (2).

Bei Armaturengehäusen der Gruppe 1 muß zusätzlich eine Kennummer angegeben sein.

5.2 Armaturengehäuse, für die als Nachweis der Güteeigenschaften ein Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 gefordert wird (siehe Abschnitt 6.1), müssen den Stempel des Sachverständigen aufweisen.

5.3 Abweichend von Abschnitt 5.1 genügen als Kennzeichnung bei Armaturengehäusen kleiner geometrischer Abmessungen ohne Flansche bis 2" (DN 50), d.h. Gehäuse mit Schweißenden, Außen- oder Muffeninnengewinde, Lötenden u.ä., folgende Angaben:

Unter 1" (DN 25)

(1) Zeichen des Armaturenherstellers,

(2) Werkstoff-Bezeichnung, hier genügt die vierstellige Werkstoff-Nummer ohne die erste Ziffer der Werkstoff-Hauptgruppe,

(3) Nenndruck oder zulässiger Betriebsüberdruck.

Ab 1" (DN 25) bis einschließlich 2" (DN 50) bei Kennzeichnung mit dem zulässigen Betriebsüberdruck zusätzlich

(4) zulässige Betriebstemperatur.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Siehe DIN 2402