TRD 110 - TR Dampfkessel 110

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Abschnitt 6 TRD 110 - Nachweis der Prüfungen (1)

6.1 Bei Armaturengehäusen der Armaturengruppen 1 müssen die Prüfungen durch ein Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 nachgewiesen sein. Das Abnahmeprüfzeugnis A muß die Werkstoffnachweise der Ausgangswerkstoffe entsprechend den TRD der Reihe 100 enthalten.

6.2 Bei Armaturengehäusen der Gruppe 2 müssen die Prüfungen durch ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 nachgewiesen sein. Dabei genügt es, wenn dem Abnahmeprüfzeugnis B eine listenförmige Zusammenstellung der entsprechenden Werkstoffnachweise der Ausgangswerkstoffe entsprechend den TRD der Reihe 100 beigefügt wird soweit in dieser TRD keine Erleichterungen davon gegeben werden.

Bei bauteilgeprüften Armaturen der Gruppe 2 braucht kein Abnahmeprüfzeugnis B ausgestellt zu werden, wenn die Armaturen vom Hersteller gemäß Abschnitt 5 sowie zusätzlich mit dem Bauteilkennzeichen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, wenn für die Ausgangswerkstoffe entsprechend den TRD der Reihe 100 unter Berücksichtigung der Erleichterung nach Abschnitt 4.1.2 ein Abnahmeprüfzeugnis A gefordert wird.

6.3 Bei Gehäusen von Turbinenschnellschlußventilen müssen vom Stahlgußhersteller und vom Stahlgußverarbeiter ausgestellte und eindeutig zuzuordnende Abnahmeprüfzeugnisse B nach DIN 50049 bei der Bauprüfung des zugehörigen Dampfkessels vorliegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muß die Prüfung nach Abschnitt 4.2.1 (1) durchgeführt sein.

6.4 Für die zerstörungsfreien Prüfungen der Erzeugnisformen für Armaturengehäuse und der Schweißnähte an drucktragenden Wandungen siehe Abschnitt 4.2.7.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)