TRGS 710 - TR Gefahrstoffe 710

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Abschnitt 1 TRGS 710 - Anwendungsbereich (1)

Außer Kraft am 12. Januar 2012 durch die Bek. vom 1. Dezember 2011 (GMBl 2012 S. 10)

(1) Diese TRGS enthält Regeln für die Ermittlung der Konzentration von Gefahrstoffen, ihrer Metaboliten oder anderer Indikatoren in biologischem Material der Beschäftigten sowie deren arbeitsmedizinische Beurteilung.

(2) Biomonitoring ist Bestandteil der betriebsärztlichen Aufgaben nach § 3 ASiG. Biomonitoring kann Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 28 GefStoffV sein. Darüber hinaus kann es mit Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz herangezogen werden. Die Feststellung, ob Biomonitoring notwendig ist, trifft der Betriebsarzt. Die Ergebnisse des Biomonitoring können dazu fuhren, daß die Arbeitsplatzbedingungen zu überprüfen sind (siehe Nummer 6).