Abschnitt 5 TRGL 192 - Beurteilung der Meßergebnisse (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
5.1 Vergleich der Meßergebnisse
Die Längenänderungen aus der geodätischen Messung und den Bewegungsmessungen an den Dehnungsausgleichern sind miteinander zu vergleichen. Stimmen die Längenänderungen über einen Rohrabschnitt nicht überein, muß unterstellt werden, daß die Differenz als Dehnung im Rohr vorhanden ist.
5.2 Dehnungsmessungen
Lassen die Voraussagen des Bergbautreibenden über die Bodenbewegungen oder die geodätischen Messungen bei Rohrleitungen ohne Dehnungsausgleicher, aber mit Dehnungsmeßeinrichtungen versehen, den Schluß zu, daß unzulässige Dehnungen im Rohr erreicht werden können, sind Dehnungsmessungen am Rohr durchzuführen. Die gemessenen Dehnungen sind mit den zulässigen Dehnungen zu vergleichen.
5.3 Aufzeichnungen über die Beanspruchung der Gashochdruckleitung
Aufgrund der geodätischen Messungen, der Vorausberechnungen der Bodenbewegungen und der Beurteilung der Meßergebnisse nach den Nummern 5.1 und 5.2 sind Aufzeichnungen über den Beanspruchungszustand der Gashochdruckleitung zu führen, aus denen die zu treffenden Maßnahmen hervorgehen. Die Aufzeichnungen und die Meßergebnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren (TRGL 191 Nummer 3.7).