TRGL 191 - TR Gashochdruckleitungen 191

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Abschnitt 3 TRGL 191 - Überwachung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Überwachung des Betriebes

3.1.1 Der Betrieb der Gashochdruckleitung ist von mindestens -einer Betriebsstelle aus zu überwachen. Die Betriebsstelle muß ständig - auch bei Förderpausen - von geeignetem, mit den Anlagen vertrautem Personal besetzt sein.

3.1.2 Wesentliche Betriebsvorgänge sind in einem Betriebsbuch aufzuzeichnen.

3.1.3 Die registrierten Daten und die Aufzeichnungen sind auszuwerten.

3.2 Trassenüberwachung

Die Trasse der Gashochdruckleitung ist mindestens einmal monatlich zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Streckenabschnitte in bebauten Gebieten und in besonders gefährdeten Gebieten (z.B. Bergbaugebieten) müssen häufiger kontrolliert werden. Erfolgt die Trassenüberwachung durch Befliegen, ist mindestens einmal vierteljährlich eine örtliche Kontrolle den einer Besichtigung zugänglichen Anlageteile vorzunehmen.

3.3 Überwachung der Gashochdruckleitung auf Undichtheiten

Die Gashochdruckleitung ist regelmäßig auf etwaige Undichtheiten zu überwachen. Die Überwachungszeiträume und die Überwachungsmethoden müssen den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums angemessen sein. Hierbei sind bebaute Gebiete besonders zu berücksichtigen.

3.4 Überwachung der Ausrüstung

Alle dem sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung dienenden Ausrüstungsteile sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Zeitabstände und Umfang der Prüfungen sind festzulegen.

3.5 Überwachung des Korrosionsschutzes

Die kathodischen Korrosionsschutzanlagen der Gashochdruckleitung sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend, mindestens halbjährlich, auf ihre Funktion zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich ist an geeigneten Meßvergleichspunkten eine Prüfung des Rohr/Bodenpotentials durchzuführen.

3.6 Überwachung von Druckwechselbeanspruchungen

3.6.1 Sind an der Gashochdruckleitung wechselnde Beanspruchungen zu erwarten, so sind die Lastspielzahl, Amplitudenhöhe und Amplitudenlage zu ermitteln und als Betriebslastkollektiv graphisch darzustellen.

3.6.2 Innerhalb von drei Jahren nach der Inbetriebnahme ist anhand des Betriebslastkollektivs zu ermitteln, ab die der Berechnung der Wanddicke der Leitung zugrunde legende Annahme einer vorwiegend ruhenden Beanspruchung der Gashochdruckleitung im Sinne des Geltungsbereichs 1 der DIN 2413 tatsächlich zutrifft. Ist dies der Fall, sind weitere Nachprüfungen der Gashochdruckleitung hinsichtlich ihres Festigkeitsverhaltens nicht erforderlich, soweit die Betriebsweise sich nicht wesentlich ändert.

3.7 Nachweis der Überwachungsmaßnahmen

Über das Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen nach den Nummern 3.2 bis 3.5 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese und die Aufzeichnungen nach Nummer 3.1 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.