TRD 509 - TR Dampfkessel 509

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Abschnitt 5 TRD 509 - Prüfung durch den Sachverständigen, Prüfbericht, Prüfbescheinigung (1)

5.1 Prüfung der Antragsunterlagen durch den Sachverständigen

5.1.1 Die vorgelegten Antragsunterlagen sind auf Vollständigkeit entsprechend Abschnitt 4.2 zu prüfen. Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen sind auf Anforderung des Sachverständigen vom Antragsteller zu ergänzen oder zu berichtigen.

5.1.2 Die druckführenden Teile des Gegenstandes der Bauartzulassung sind auf ihre Bemessung und hinsichtlich der Konstruktion an Hand der Zeichnungen und Angaben über die Werkstoffe zu prüfen.

Bei Dampfkesseln der Gruppe II können in Übereinstimmung mit TRD 701 bzw. TRD 702 an Stelle der rechnerischen Prüfung der Bemessung und der Konstruktion Druckprüfungen mit erhöhtem Prüfüberdruck, bei Dampfkesseln aus Gußeisen bis zum Bersten (Berstprüfungen), durchgeführt werden.

5.1.3 Die vorgesehene Ausrüstung ist hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eignung und Betriebssicherheit zu beurteilen..

5.1.4 Der Gegenstand der Bauartzulassung ist insgesamt zu beurteilen, ob er hinsichtlich der Errichtung und dem Betrieb § 6 Abs. 1 DampfkV(1) entspricht.

5.2 Prüfung der Herstellung durch den Sachverständigen

Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 gegeben sind.

Soll der Gegenstand der Bauartzulassung in mehreren örtlich getrennten Fertigungsstätten hergestellt werden, so ist diese Prüfung in jeder Fertigungsstätte durchzuführen.

Im Rahmen dieser Prüfung stellt der Sachverständige den Umfang werksseitiger Kontrolle der Fertigung und deren Dokumentation fest und überzeugt sich von der sachkundigen und ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen der Werksprüfer.

5.3 Prüfung von Baumustern durch den Sachverständigen

5.3.1 Der Sachverständige wählt aus der Fertigung des Gegenstandes der Bauartzulassung die Stücke aus, die er zur Prüfung benötigt.

Im Rahmen seiner Prüfungen weist der Sachverständige den Werksprüfer ein, wie er künftig die Prüfungen vorzunehmen hat.

5.3.1.1 Die Anzahl der auszuwählenden Stücke richtet sich nach der Konstruktion und dem Schwierigkeitsgrad der Herstellung; es müssen jedoch mindestens 12 Baumuster, bei Dampfkesseln der Gruppen I, II und III mindestens 6 Baumuster, im Rahmen einer Bauartzulassung der Bauprüfung und der Wasserdruckprüfung unterzogen werden.

Stücke gleicher Art, die bereits vor der Antragstellung auf Bauartzulassung der Bauprüfung und der Wasserdruckprüfung durch den Sachverständigen unterzogen wurden, werden auf die genannten Stückzahlen angerechnet.

Bei Gegenständen der Bauartzulassung mit mehreren Größen sind von jeder Größe jedoch mindestens zwei Baumuster, bei Dampfkesseln der Gruppe I, II und III mindestens ein Baumuster, zu prüfen.

5.3.1.2 Abweichend von Abschnitt 5.3.1.1 sind Gegenstände der Bauartzulassung aus Gußeisen Berstprüfungen, Bau- und Wasserdruckprüfungen zu unterziehen, wobei

  • Berstprüfungen
    an mindestens drei Stück von jeder Art der vorkommenden Gußteile durchzuführen sind und der Berstüberdruck dabei mindestens den dem vorgesehenen Betriebsüberdruck entsprechenden Berstüberdruck nach TRD 701 bzw. TRD 702 erreichen muß,

  • Bau- und Wasserdruckprüfungen
    bei Dampfkesseln in Gliederbauweise jeweils an dem kleinsten und an dem größten Kessel der Baureihe in zusammengebautem Zustand,
    bei sonstigen Dampfkesseln mindestens jedoch an sechs Baumustern und von jeder Größe an mindestens einem Baumuster,
    bei sonstigen Gegenständen der Bauartzulassung an mindestens zehn Baumustern jeder Art durchzuführen sind und der Prüfüberdruck dabei mindestens 4 · pges betragen muß.

5.3.2 Bei ungleichmäßiger Ausführung der Baumuster oder bei sonstigen Beanstandungen hinsichtlich der Ausführung oder Fertigung sind die Prüfungen nach Abschnitt 5.3.1 an erneut ausgewählten Stücken zu wiederholen, bis eine gleichmäßige und einwandfreie Ausführung vom Hersteller gewährleistet werden kann.

5.4 Prüfvermerk, Prüfbericht und Prüfbescheinigungen des Sachverständigen

5.4.1 Der Sachverständige versieht die vorgelegten Antragsunterlagen mit seinem Prüfvermerk und erstellt den Bericht über das Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 5.1 bis 5.3.

Über die nach Abschnitt 5.3.1 durchgeführten Bau- und Wasserdruckprüfungen werden vom Sachverständigen die Prüfbescheinigungen ausgestellt.

5.4.2 Der Sachverständige übersendet Antrag und Antragsunterlagen mit seinem Prüfbericht und den Prüfbescheinigungen der Zulassungsbehörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)