TRD 509 - TR Dampfkessel 509

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Abschnitt 3 TRD 509 - Voraussetzungen für die Bauartzulassung (1)

3.1 Der Hersteller muß über geeignete Fertigungs- und Prüfeinrichtungen verfügen und ausreichende Erfahrung besitzen, um alle anfallenden Arbeiten sachgemäß nach den einschlägigen TRD und im übrigen noch den sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen zu können. Durch werksseitige Kontrolle muß die Einhaltung der Anforderungen dieser Technischen Regeln gewährleistet Sein, soweit diese sich auf Werkstoffe, Herstellung und Herstellerprüfungen des Gegenstandes der Bauartzulassung beziehen.

3.2 Der Nachweis der ausreichenden Erfahrung gilt in der Regel als erbracht, wenn im Herstellerwerk in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor der Antragstellung fortlaufend Bauteile hergestellt worden sind, die hinsichtlich des Konstruktionsprinzips und des Herstellungsverfahrens mit dem Gegenstand der Bauartzulassung vergleichbar sind.

Der Nachweis der ausreichenden Erfahrung kann auch im Rahmen einer Fertigungsüberwachung durch den Sachverständigen erbracht werden, z.B. durch Stückprüfungen über einen bestimmten Zeitraum hinweg.

3.3 Die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1 sind im übrigen als erfüllt anzusehen, wenn der Hersteller u. a. folgendes gewährleistet.

3.3.1 Handelt es sich beim Gegenstand der Bauartzulassung um geschweißte Dampfkessel oder drucktragende Bauteile in geschweißter Ausführung, so müssen im Hinblick auf die Schweißung bei

(1) Dampfkesseln der Gruppe IV die Voraussetzungen der TRD 201,

(2) Dampfkesseln der Gruppe III die Voraussetzungen der TRD 802,

(3) Dampfkesseln der Gruppe II die Voraussetzungen der TRD 701 und 702,

(4) Dampfkesseln der Gruppe I die Voraussetzungen der TRD 801,

(5) sonstigen Bauteilen die hierfür geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt sein.

3.3.2 Handelt es sich beim Gegenstand der Bauartzulassung um Dampfkessel oder Bauteile in Gußeisenausführung, so müssen die Nachweise nach TRD 100 und TRD 108 Abschnitt 1.1 erbracht sein.

3.3.3 Der Hersteller hat zur Durchführung der Prüfung auf Übereinstimmung mit der Bauartzulassung und der Wasserdruckprüfung einen Werksprüfer zu benennen, der

  • aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch die praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfungen ordnungsgemäß durchführt,

  • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und

  • hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen des Herstellers oder seines Beauftragten unterliegt.

3.3.4 Neben dem Werksprüfer muß außerdem sachkundiges Personal, insbesondere für die Fertigungs-, Prüf- und Schweißaufsicht, zur Verfügung stehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)