TRD 108 - TR Dampfkessel 108

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Abschnitt 1 TRD 108 - Geltungsbereich und Allgemeines (1)

1.1 Dieses Blatt gilt für Teile von Dampfkesselanlagen aus Gußeisen mit Lamellengraphit und Gußeisen mit Kugelgraphit. Die Herstellung dieser Gußstücke setzt ausreichende Erfahrungen des Herstellerwerks voraus. Hierfür ist dem Sachverständigen ein erstmaliger Nachweis zu erbringen.

1.2 Bei der konstruktiven Durchbildung von Dampfkesselteilen aus Gußeisen ist zur Vermeidung von Lunkern, Rissen und Spannungsspitzen Rücksicht auf die gießtechnischen Belange zu nehmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)