TRAC 402 - TR Acetylenanlagen 402

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Abschnitt 4 TRAC 402 - Prüfungen durch den Sachkundigen (1)

4.1 Allgemeines

Der Sachkundige prüft die Acetylenflaschenbatterieanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand. Diese Prüfung besteht aus

  1. 1.

    einer Ordnungsprüfung, bei der festgestellt wird, ob die erforderlichen Unterlagen über die Anlage vorhanden sind und

  2. 2.

    technischen Prüfungen der Anlage selbst.

4.2 Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung zieht der Sachkundige heran

  1. 1.

    schematische Darstellung der zur Acetylenflaschenbatterieanlage gehörenden Acetylenleitungen mit den für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Angaben,

  2. 2.

    Bescheinigungen über bereits durchgeführte technische Prüfungen, z. B. Festigkeits- oder Dichtheitsprüfung,

  3. 3.

    Abdrucke der Bauartzulassungsbescheinigungen für die Sicherheitseinrichtungen, soweit aus den Bauartzulassungskennzeichen ersichtlich ist, daß die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Abdrucks der Bescheinigungen vorgeschrieben hat,

  4. 4.

    Abdrucke der Baumusterprüfbescheinigungen nach § 8 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen(2) für die mit "B" (Besondere Bedingungen beachten) gekennzeichneten elektrischen Betriebsmittel,

  5. 5.

    sonstige Bescheide, z. B. über erteilte Ausnahmen nach § 5 AcetV(3).

4.3 Technische Prüfungen

4.3.1 Bei den technischen Prüfungen prüft der Sachkundige, ob die Acetylenflaschenbatterieanlage entsprechend der Acetylenverordnung und den erteilten Bauartzulassungen errichtet worden ist. Die technischen Prüfungen bestehen aus Bauprüfung, Festigkeitsprüfung, Dichtheitsprüfung, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und Prüfung der Aufstellung.

4.3.2 Die Bauprüfung erstreckt sich auf die Acetylenleitungen und ihre Armaturen. Sie werden daraufhin geprüft, ob sie den Anforderungen der TRAC 204 und 206 entsprechen.

4.3.3 Die Festigkeitsprüfung erstreckt sich auf die unter Nummer 4.3.2 genannten Anlageteile. Sie wird bei einem Prüfüberdruck von mehr als 24 bar mit Wasser, im übrigen mit Wasser oder inerten Gasen oder Luft durchgeführt. Bei Gasdruckprüfungen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, z.B. Fernhaltung nichtbeteiligter Personen. Bei der Festigkeitsprüfung wird festgestellt, ob die Anlageteile keine unzulässigen, bleibenden Formänderungen erfahren haben. Ausrüstungsteile, die dem Prüfdruck nicht standzuhalten brauchen, sind von der Festigkeitsprüfung auszunehmen, z. B. Manometer, Sicherheitsventile, Druckminderer. Für sie genügt die Dichtheitsprüfung nach Nummer 4.3.4.

Die Höhe des Prüfüberdrucks beträgt für die Hochdruckleitungen 300 bar und für die Mitteldruckleitungen 24 bar.

4.3.4 Die Dichtheitsprüfung erstreckt sich auf die gesamte Acetylenflaschenbatterieanlage.

Für den Hochdruckteil beträgt der Prüfüberdruck mindestens 18 bar. Außerdem ist der Hochdruckteil bei geringem Überdruck (ca. 1 bar) zu prüfen.

Für den Mitteldruckteil entspricht der Prüfüberdruck dem zulässigen Betriebsüberdruck.

4.3.5 Bei der Prüfung der Sicherheitseinrichtungen wird festgestellt, ob sie der Bauart nach zugelassen und sachgemäß eingebaut sind.

4.3.6 Bei der Prüfung der Aufstellung wird festgestellt, ob die Anforderungen der Nummer 4 der TRAC 206 eingehalten sind.

4.3.7 Die Prüfungen nach den Nummern 4.3.3 und 4.3.4 können entfallen, wenn der Ersteller der Anlage diese Prüfungen vorgenommen und bescheinigt hat.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Red. Anm.:

Anm: die Regelungen erfolgen jetzt durch die GSG 11 - Explosionsschutzverordnung