TRGS 710 - TR Gefahrstoffe 710

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Abschnitt 4 TRGS 710 - Durchführung des Biomonitoring (1)

Außer Kraft am 12. Januar 2012 durch die Bek. vom 1. Dezember 2011 (GMBl 2012 S. 10)

4.1 Meßstrategie und Meßplan

(1) Bei der Bestimmung der Konzentration von Gefahrstoffen, ihrer Metaboliten oder anderer biologischer Indikatoren in biologischem Material sowie der arbeitsmedizinischen Beurteilung anhand von Werten nach Nummer 2.5 sind die allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin (siehe unter anderem die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen") zu beachten.

(2) Die Untersuchungsintervalle für den betreffenden Parameter werden in Abhängigkeit von der Tätigkeit und den stoffspezifischen Kriterien des Gefahrstoffes festgelegt. Dabei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie vorangegangene Meßergebnisse des Biomonitoring zu beachten. Für die zu bestimmenden Untersuchungsparameter wird ein entsprechender Meßplan aufgestellt und dokumentiert. Dieser kann auch Messungen in der Zeitspanne zwischen den in Anhang VI GefStoffV vorgegebenen Untersuchungsintervallen der Vorsorgeuntersuchungen enthalten. In diesen Fällen sind zusätzliche ärztliche Untersuchungen nur in einem der Fragestellung entsprechenden Umfang durchzuführen.

4.2 Auswahl des biologischen Materials, der Untersuchungsparameter und des Analysenverfahrens

Das biologische Material muß leicht zugänglich sein, so daß es unter Routinebedingungen und für den Beschäftigten zumutbar gewonnen werden kann und in hinlänglicher Menge zur Verfügung steht. Diese Kriterien treffen im wesentlichen auf Harn und Blut zu. Der Betriebsarzt wählt diejenigen biologischen Materialien, Untersuchungsparameter und Analysenverfahren aus, die zur Beurteilung des zu erwartenden gefahrstoffbedingten Gesundheitsrisikos am geeignetsten sind. Er kann sich dabei von dem Laboratorium beraten lassen, das die Analysen in seinem Auftrag durchführen soll. Die Vorgaben der TRGS 903 sind zu beachten.

4.3 Zeitpunkt der Probenahme in Beziehung zum Schichtrhythmus

Der Zeitpunkt der Probenahme ist den diesbezüglichen Angaben zu dem jeweiligen Untersuchungsparameter in der TRGS 903 oder entsprechenden Publikationen zu entnehmen. Fehlen solche Hinweise, ist die Probenahme zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, bei dem sich die innere Belastung des Probanden im Gleichgewichtszustand mit der äußeren Belastung befindet. Mit der Einstellung eines Gleichgewichtszustandes ist nicht zu rechnen, wenn Tätigkeiten nur kurzzeitig (Reparaturarbeiten, Stördienste etc.) durchgeführt werden. In solchen Fällen ist die Probenahme am Ende der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen.

4.4 Lagerung und Transport des biologischen Materials

Die Lagerung und der Transport des biologischen Materials sind so durchzuführen, daß Störfaktoren, die das Analysenergebnis in vitro verändern, auf ein Minimum reduziert werden. Der Betriebsarzt soll dazu gegebenenfalls die Beratung des analytischen Labors in Anspruch nehmen.