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Abschnitt 3.4 - 3.4 Gefährdungen bei Taucherarbeiten

Taucherarbeiten dürfen nur von Versicherten durchgeführt werden, die über eine praktische und theoretische Ausbildung für Taucher mit erfolgreich bestandener Abschlussprüfung verfügen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Ausbildung der Versicherten, die als Taucher eingesetzt werden, muss mindestens den Anforderungen der Norm DIN EN 14 153-2 "Dienstleistungen des Freizeittauchens; Mindestanforderungen an die Ausbildung von Freizeitgerätetauchern; Teil 2: Ausbildungsstufe 2 - Selbstständiger Taucher" entsprechen.

Als Taucher dürfen nur gesundheitlich geeignete Versicherte eingesetzt werden.

Die gesundheitliche Eignung ist durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach der Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 31 "Überdruck" (BGI/GUV-I 504-31) nachzuweisen.

Taucheinsätze dürfen nur von mindestens zwei im Tauchen ausgebildeten Versicherten durchgeführt werden.

Ein als Taucher ausgebildeter Versicherter ist als Taucheinsatzführer mit der Wahrnehmung der Aufsicht über die Taucharbeiten zu bestimmen. Dieser hat die Einsatzbedingungen zu beurteilen und bei festgestellten Gefährdungen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Bergung eines Tauchers aus dem Becken im Notfall festzulegen.

Bei der Beurteilung der Einsatzbedingungen sind auch Gefährdungen durch technische Einrichtungen oder Dekorationen zu berücksichtigen.

Bei Taucheinsätzen ist für eine geeignete Kommunikation zwischen den Tauchern und dem Sicherungstaucher zu sorgen.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

  • eine bestehende Sichtverbindung mit vereinbarten Zeichen,

  • die Verwendung einer Signalleine,

  • Sprechfunk.

Ein Taucher hat sich als Sicherungstaucher außerhalb des Beckens tauchbereit aufzuhalten.

Für den Taucheinsatz dürfen nur geeignete Geräte und Hilfsmittel eingesetzt werden.

Hinweise für die Eignung von Geräten und Hilfsmitteln sind in der Regel "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" (GUV-R 2101) enthalten.

Geräte und Hilfsmittel für den Taucheinsatz sind regelmäßig zu prüfen. Für die Prüfung ist Abschnitt 6 der Regel "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" (GUV-R 2101) anzuwenden.

Versicherten, die mit Taucharbeiten beschäftigt werden, ist eine geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Geeignete Schutzkleidung kann z.B. ein Ganzkörper-Neoprenanzug einschließlich Hand- und Fußschutz sein.

Bei Gefährdungen, die sich aus dem Tierbesatz ergeben können, sind die Vorgaben nach Abschnitt 3.6.3 zu beachten.

Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m bzw. beim Freitauchen sind die Anforderungen der Regel "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" (GUV-R 2101) zu beachten.