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Abschnitt 3.6.3 - 3.6.3 Umgang mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

3.6.3.1
Arbeiten im Gehege

Gehege dürfen nur dann betreten werden, wenn das Gehege zuvor von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren freigeschiebert worden ist.

Ein Betreten des Geheges ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen wurden.

Siehe auch § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind z.B. zu beachten:

  • Individuelle Eigenschaften des Tieres (Zahmheit),

  • Besondere Erregungszustände,

  • Angriffsdistanz/Fluchtdistanz,

  • Alter des Tieres,

  • Saisonale Besonderheiten (Brunft-, Aufzuchtsverhalten),

  • Gehegegröße,

  • Gehegestruktur,

  • Ausbildung/Erfahrung des Tierpflegers,

  • Vorhandensein geeigneter Abwehrgeräte oder sonstiger Hilfsmittel,

  • Vorhandensein geeigneter PSA.

Ein ausnahmsweises Betreten der Gehege kann notwendig oder möglich sein:

  • Tierpflegerische Arbeiten machen das Betreten des Geheges erforderlich.

    Das Betreten des Geheges kann erforderlich sein

    • zur Behandlung,

    • zur Verabreichung von Medikamenten,

    • zur Pflege,

    • zum Einfangen.

  • Es wird ein Training mit bestimmten Einzeltieren durch vertraute, namentlich benannte Versicherte durchgeführt.

    Dies kann z.B. sein:

    • die Durchführung von Apellübungen mit Elefanten,

    • die Schaufütterung von Seelöwen.

  • Bei Jungtieren sind bis zu einem gewissen Alter keine erheblichen Verletzungen durch Waffen des Tieres zu erwarten.

  • Personen müssen aus akuter Gefahr gerettet werden.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich festzuhalten und laufend zu überprüfen.

Auf Grund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung ist eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen.

Vor dem Betreten eines Geheges ist durch die nachstehenden Maßnahmen und Kontrollen sicherzustellen, dass ein unbeabsichtigter Kontakt mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren ausgeschlossen und ein Freikommen verhindert ist:

  • Alle Schieber, die zu mit Tieren besetzen Nachbargehegen führen, sind zu schließen und bei Gehegen der Sicherheitsstufe II und I einfach, bei Gehegen der Sicherheitsstufe III zweifach gegen das Öffnen durch Tiere zu sichern.

  • Zur Instandsetzung von Schiebern der Sicherheitsstufe II und III sind beide an den Schieber grenzenden Gehege von Tieren freizuschiebern.

  • Alle Schieber, die zu mit Tieren besetzen Nachbargehegen führen, sind bei Gehegen der Sicherheitsstufe II, III und I gegen das Öffnen durch Unbefugte zu sichern. Bei Gehegen der Sicherheitsstufe III ist zusätzlich sicherzustellen, dass eine Betätigung der Schieber durch eine andere als der im Gehege befindliche Person verhindert wird. Diese Forderung kann auch als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung für Gehege der Sicherheitsstufe II gelten.

  • Alle Schieber, die zu mit Tieren besetzen Nachbargehegen führen, sind bei Gehegen der Sicherheitsstufe III mit einer zusätzlichen Sicherung (persönliche Sicherung) gegen irrtümliches oder unbefugtes Betätigen zu sichern.

  • Äußere Schleusentüren dürfen bei Gehegen der Sicherheitsstufe III nur dann geöffnet werden, wenn die inneren Schleusentüren geschlossen sind. Innere Schleusentüren dürfen nur dann geöffnet werden, wenn die äußeren Schleusentüren geschlossen sind.

  • Bei Gehegen der Sicherheitsstufe A und T sind vorhandene trennende Schutzeinrichtungen zu benutzen.

Bei Gehegen der Sicherheitsstufe II, III, I, A, D und T, welche mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist sicher zu stellen, dass beim Betreten die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich getroffenen Maßnahmen beachtet werden.

Beim Verlassen der Gehege sind die Türen von Gehegen der Sicherheitsstufe II und I einfach, der Sicherheitsstufe III zweifach gegen das Öffnen durch Tiere zu sichern. Gehege der Sicherheitsstufe I, II und III sind nach Verlassen gegen das Öffnen durch Unbefugte zu sichern. Gehege der Sicherheitsstufe T sind in Abhängigkeit des von der Tierart ausgehenden Gefährdungspotenzials einfach oder zweifach zu sichern.

Ist bei Arbeiten der Kontakt zu besonders gefährlichen Tieren möglich, muss zu einem zweiten Versicherten Ruf- oder Sichtverbindung bestehen, der in der Lage ist, im Gefahrfall unverzüglich sachgerechte Hilfe zu leisten.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kontakt im Bedienungsgang nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden ist.

Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.6.3.2
Arbeiten zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung oder im Bedienungsgang

Wird im Bereich zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung gearbeitet, und ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, ist das Gehege vor Aufnahme der Arbeiten freizuschiebern.

Ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier im Bedienungsgang nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, so ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Der ausreichende Sicherheitsabstand kann z.B. durch eine farbliche Markierung gekennzeichnet werden.

3.6.3.3
Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

Für das Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren sind nur ausgebildete oder erfahrene Tierpfleger einzusetzen. Jugendliche dürfen für das Fangen nur eingesetzt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und die Aufsicht durch einen fachkundigen Tierpfleger gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Es ist ein weisungsbefugter Aufsicht Führender zu benennen.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Es ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Tierfang- und Abwehrgeräte sowie persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Die Versicherten haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen.

Behälter für Tiertransporte sind beim Einsperren und Hinauslassen von Tieren sowie beim Transport gegen Verrutschen und Kippen zu sichern.

3.6.3.4
Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

Die Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren ist so durchzuführen, dass Gefährdungen für Versicherte möglichst vermieden werden.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

  • Fixierung des Tieres durch Festhalten oder Festbinden,

  • Benutzung von Behandlungsständen,

  • Immobilisation der Tiere.

Für die medikamentöse Immobilisation muss die erforderliche Sachkunde vorliegen. Für die unbeabsichtigte Aufnahme von medikamentellen Immobilisationsmitteln durch Versicherte, sind Gegenmittel in ausreichender Menge am Behandlungsort bereitzustellen.

Die Sicherheitshinweise der Arzneimittelhersteller sind zu beachten.

Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

3.6.3.5
Umgang mit Gifttieren in Terrarien

Solange ein mit Gifttieren besetztes Gehege geöffnet ist, muss

  • ein zweiter Versicherter anwesend sein der ebenfalls die Anforderungen des Abschnittes 3.7.2 erfüllt

    und

  • der Raum, in dem sich das Gehege befindet, geschlossen und gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert sein.

Das Schließen des Raumes beinhaltet, dass alle Öffnungen, z.B. Lüftungsklappen, die den betreffenden Tieren eine Fluchtmöglichkeit bieten können, verschlossen sind.

Siehe auch §§ 9 und 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Bedienöffnungen bzw. Türen sind nach dem Verlassen des Geheges bei gefährlichen Tieren einfach, bei besonders gefährlichen Tieren zweifach zu sichern.

Bei der Fütterung und Pflege von Gifttieren sind Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel bereitzuhalten sowie bestimmungsgemäß zu benutzen.

Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel für die Fütterung sind z.B. Haken, Futterstock und Futterpinzette.

Es sind unter Mitwirkung eines mit der besonderen Problematik vertrauten Arztes die Notfallmaßnahmen nach einer Gifteinwirkung in einem Plan tierspezifisch und schriftlich festzulegen.

Unter Gifteinwirkung versteht man z.B. den Biss oder Stich eines Gifttieres.

Es sind mit den örtlich zuständigen medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern, Absprachen hinsichtlich weiterführender Behandlungen zu treffen und schriftlich festzuhalten.

Vgl. auch § 24 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Gifteinwirkung Seren gegen die Gifte der vorhandenen Gifttiere rechtzeitig in ausreichender Menge und Wirksamkeit zur Verfügung stehen.

Sofern für bestimmte Gifttiere keine Seren zu erhalten sind, ist bei anzunehmender Lebensgefahr im Falle eines Bisses, eine Haltung dieser Tiere nur dann zulässig, wenn auch unter Berücksichtigung der spezifischen Haltungsbedingungen für alle anfallenden Arbeiten ein Kontakt zwischen Tier und Versicherten durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.