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Abschnitt 3.7.2 - 3.7.2 Erste Hilfe

Es ist dafür zu sorgen, dass für die Durchführung von Leistungen der Ersten Hilfe Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Siehe auch § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Abweichend von der vorgeschriebenen Mindestanzahl ist diese zu erhöhen, wenn z.B. durch die räumlichen Verhältnisse im Betrieb, zur Sicherstellung einer Ersten Hilfe dies erforderlich ist.

Eine höhere Anzahl kann z.B. bei weit auseinander liegenden Revieren erforderlich sein.

Offene Wunden sind sofort zu versorgen.

Zu den offenen Wunden zählen auch Kratzer und Schürfwunden.

Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Mit Arbeiten in der Haltung von Gifttieren dürfen nur Tierpfleger beschäftigt werden, die eine Ersthelferausbildung erhalten haben und zusätzlich für die Erstversorgung nach Gifteinwirkung unterwiesen sind.

Siehe auch Anhang 7 "Alarmplan Giftschlangenbiss".

Bei der Ausbildung in der Ersten Hilfe sind zusätzliche Kenntnisse über die Erstversorgung bei Verletzungen, die aus besonderen Gefährdungen resultieren, zu vermitteln.

Besondere Gefährdungen resultieren z.B. aus folgenden Arbeiten:

  • Taucherarbeiten,

  • Umgang mit Chemikalien,

  • Arbeiten in Wasseraufbereitungsanlagen.

Vgl. auch § 26 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).