TRD 304 - TR Dampfkessel 304

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Abschnitt 7 TRD 304 - Festigkeitskennwert K (1)

7.1. Als Festigkeitskennwert K gilt bei Berechnungstemperaturen t bis 350 °C die Streckgrenze bzw. sigma0,2 (Mindestwert) bei der Berechnungstemperatur (s. Abschnitt 6).

7.2. Die Festigkeitskennwerte sind den TRD über Werkstoffe zu entnehmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)