DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Öffnungen

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR A 2.1

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.4 zu sichern.

Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn die Öffnungen

  • unverschieblich und tragfähig abgedeckt sind. Auf Baustellen dürfen Abdeckungen von Öffnungen in Verkehrswegen höchstens 5 cm die umgebende Oberfläche überragen. In Arbeitsstätten müssen Abdeckungen, z. B. Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüren so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben und sie der Nutzungsart entsprechend tragfähig sind. Sie müssen sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen, Verschieben) zu sichern sein,

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 5.2 und Abschn. 5.3 ASR A 2.1
  • mit dreiteiligem Seitenschutz umwehrt sind.

Wenn die oben genannten Maßnahmen aus technischen oder baulichen Gegebenheiten nicht umzusetzen sind, können

  • in die Öffnung Schutznetze eingespannt oder

  • tragfähige Stäbe im Abstand von höchstens 15 cm oder Gitter im Raster von höchstens 15 cm × 15 cm eingebaut werden.

Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen gelten als Öffnungen und sind gegen Absturz zu sichern, z. B. durch Seitenschutz oder Schutzabdeckungen. Bei Arbeitsstätten kann auf Unterspannungen, Überdeckungen oder Absperrungen verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt. Für die Ausführung von Arbeiten und für die Benutzung von Verkehrswegen im Gefahrenbereich (Abstand = 2,0 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dachoberlichtern (z. B. Lichtplatten aus Kunststoff ) ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu treffen sind, z. B. Geländer, Abdeckung, Arbeiten mit PSAgA.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 7.1 ASR A2.1

Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind neben den Maßnahmen gegen Absturz besondere Maßnahmen bezüglich der Begehbarkeit erforderlich.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR A2.1

Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z. B.

  • Faserzement-Wellplatten nach DIN EN 494,

  • alte Asbestzement-Wellplatten,

  • Bitumenwellplatten,

  • wärmedämmende Unterdeckplatten,

  • Lichtplatten aus PVC (Polyvinylchlorid),

  • Lichtkuppeln und Oberlichter ohne nähere Kennzeichnung,

  • Glasdächer mit nicht durchsturzsicherer Verglasung.

Bei Bauteilen, die mit dem DGUV Test Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnet sind, kann davon ausgegangen werden, dass eine auf diese Bauteile stürzende Person nicht durchstürzen kann (siehe Abb. 16).

ccc_1154_as_19.jpg

Abb. 16
Kennzeichnung Durchsturzsicher

Maßnahmen gegen Absturz sind z. B. Absturzsicherungen bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen oder Fangnetze unterhalb der nicht durchsturzsicheren Bauteile.

Wandöffnungen müssen gegen Absturz durch fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen gesichert sein, wenn z. B. die Brüstungshöhe geringer als 1,00 m oder wenn die Wandöffnung breiter als 0,18 m und höher als 1,00 m ist.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 5.3 ASR A2.1