DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Absturzsicherungen

4.4.1 Allgemein

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet sein, dass sie ein sicheres Arbeiten und das Begehen ermöglichen. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die Reihenfolge nach Abschnitt 4.1 zu beachten.

Die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen ist insbesondere bei Neubauten und bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen zu beachten. Der aktuelle Stand des Vorschriften- und Regelwerkes ist zu berücksichtigen, die Arbeiten müssen ohne Absturzgefahr durchgeführt werden können (z. B. bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Dach).

Arbeiten auf Gebäuden mit Sicherheitseinrichtungen nach DIN 18160-5:2016-04, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der objektbezogenen Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen (Schutzvorrichtungen) verhindern, vorhanden sind

  1. 1.

    unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann bzw. Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann (z. B. bei Arbeiten an einer Feuerungsanlage in Poolnähe, Silos),

  2. 2.

    bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe für Verkehrswege, an frei liegenden Treppenläufen und -absätzen sowie für Wandöffnungen (siehe Abb. 13 und 14),

    Verkehrswege, die in einem Bereich kleiner als 2,00 m von der Traufe und dem Ortgang entfernt liegen, sind mit Absturzsicherungen zu versehen.

  3. 3.

    bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

    An einer Längsseite von Standflächen und Verkehrswegen auf Dächern mit einer Neigung bis 60° sind Absturzsicherungen erforderlich, wenn die Standflächen oder Verkehrswege höher als 2,00 m über einer tragfähigen Fläche liegen. An einer Längsseite von Standflächen und Verkehrswegen auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60° sind immer Absturzsicherungen erforderlich.

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Abb. 14
Absturzsicherungen an der Traufe und dem Ortgang

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Abb. 15
Arbeitsplatz unter Dach mit Absturzsicherung

Schutzvorrichtungen bei Schornsteinfegerarbeiten sind entbehrlich, bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschoßdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche, sofern die Absturzkante deutlich erkennbar ist.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 9 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sowie Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn.8.2 ASR A2.1

Eine Absturzsicherung liegt vor, wenn z. B.

  • Abschnitt 6.4 DIN 18160-5 eingehalten wird.

  • Seitenschutz angebracht ist, der in den Abmessungen und Ausführungen:

    1. 1.

      DIN 4420-1,

    2. 2.

      dem örtlich geltenden Baurecht

    oder

    1. 3.

      der DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten"

    entspricht,

oder

  • an Steigleitern mit Absturzhöhen ≥ 5,00 m Einrichtungen nach Abschnitt 6.2.3 DIN 18160-5 vorhanden sind.

4.4.2 Seitenschutz

Die Mindesthöhe des Seitenschutzes beträgt 1,00 m. Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthöhe von 0,95 m zulässig. Geländer und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern (siehe Abb. 15).

Der Seitenschutz ist so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. Davon darf unabhängig von der Absturzhöhe abgewichen werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen (z. B. Brüstung, Geländer, Gitter oder Seitenschutz) entfernt liegen.

Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,00 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen und bei Arbeitsstätten mit gut sichtbarer Kennzeichnung gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist die Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.

Absperrungen können z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterbänder (Absperrbänder oder Trassierbänder) sind keine Absperrmittel.

Für Arbeitsstätten gilt, dass die Umwehrungen mindestens 1,00 m hoch sein müssen. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 9 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 8.2 ASR A2.1 und ASR A1.3 (Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"), Betriebssicherheitsverordnung

4.4.3 Auffangeinrichtungen

Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherung nicht verwendet werden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen, wie Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Der Höhenunterschied zwischen Absturzkante am Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Schutznetz ist so gering wie möglich auszubilden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe TRBS 2121-1, DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)"

Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 22,5° bis = 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2,00 m darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschäftigter nicht mehr als 5,00 m betragen. Dachfanggerüste oder Dachschutzwände können als Auffangeinrichtung eingesetzt werden. Sie müssen den Arbeitsbereich seitlich um mindestens 1,00 m überragen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 8.1 ASR A2.1, Betriebssicherheitsverordnung bzw. TRBS 2121-1, DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten", DIN 4420-1

4.4.4 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

Können aus arbeitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden, können unter Berücksichtigung der Bewertung der Gefährdung nach Art und Dauer der Tätigkeit persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) genutzt werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind.

Dabei hat die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine fachkundige vorgesetzte Person die Eignung der PSAgA für die auszuführenden Arbeiten festzustellen, Anschlageinrichtungen im Einzelfall festzulegen und die Beschäftigten in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung muss praktische Übungen beinhalten.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten"

Anschlageinrichtungen sind z. B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person für eine Kraft von 9 kN einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z. B. Gewicht der aufgefangenen Person) für die Konstruktion nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen. Anschlagmöglichkeiten auf geneigten Dachflächen sind z. B. horizontale Anschlageinrichtungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ), Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 oder bauliche Anlagen mit einem entsprechender Tragfähigkeitsnachweis nach den technischen Baubestimmungen.