Abschnitt 4.8 - 4.8 Arbeitsmittel für Arbeiten in der Höhe
Bei Bau- und Montagearbeiten setzen sich immer mehr kraftbetriebene Arbeitsmittel (z. B. hochziehbare Personenaufnahmemittel, Hubarbeitsbühnen und Mehrzweckstapler) als hochgelegene Arbeitsplätze durch. Die hohe Beweglichkeit und die große Arbeitshöhe machen sie für Baustellen unverzichtbar.
Der sichere Betrieb der Arbeitsmittel hängt von den Fähigkeiten der Bedienpersonen und der technischen Zuverlässigkeit ab. Unternehmer und Unternehmerinnen, die diese Geräte betreiben lassen, müssen unter anderem für Folgendes sorgen:
Erstellung einer Betriebsanweisung auf Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers
typenspezifische Unterweisung
gerätespezifische Einweisung
gerätespezifischer Nachweis der Befähigung (z. B. Qualifikation)
Beauftragung der Bedienpersonen (sollte schriftlich erfolgen)
Bestellung von Aufsichtspersonal
Einweisung in die Arbeitsaufgabe
Durchführung von Prüfungen durch befähigte Personen:
nach dem Zusammenbau vor Ort
nach Änderungen, Schadensfällen etc.
regelmäßig je nach Einsatz, mindestens jedoch jährlich
Dokumentation der Prüfergebnisse und Aufbewahrung mindestens bis zur nächsten Prüfung (Kopie am Einsatzort)
Abb. 14
Hochziehbares Personenaufnahmemittel bei Arbeiten an einer Fassade
Abb. 15
Hochziehbares Personenaufnahmemittel am Kran hängend
4.8.1
Hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM)
Hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM) sind Arbeitskörbe und -bühnen, die mit Hebezeugen verfahren werden (Abbildung 14 und 15).
Die Hebezeuge müssen für den Personentransport zugelassen sein. Jedes PAM hat ein Typenschild mit Angaben zum Hersteller und Baujahr, zur Gesamttragkraft und der zulässigen Personenzahl. Das PAM für den Kranbetrieb besitzt einen auffälligen Farbanstrich (Abbildung 4-12).
Die Verständigung mit Bedienpersonen außerhalb des PAM muss gewährleistet sein (u. U. Sprechfunk). Besteht die Gefahr des Aufsetzens oder Umkippens des PAM, haben Personen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zu benutzen.
Die erste Inbetriebnahme ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger schriftlich anzuzeigen.
Weitere Informationen enthält die DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel".
4.8.2
Hubarbeitsbühnen
Hubarbeitsbühnen sind sichere und ergonomische Arbeitsplätze (Abbildung 16 und 17).
Achtung | |
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Da die Geräte in mehreren Achsen gleichzeitig zu verfahren sind, sind besondere Kenntnisse und Übung der Bedienpersonen gefordert. |
Neben der Unterweisung und Einweisung in die fahrbare Hubarbeitsbühne wird eine Qualifizierung der Bedienpersonen in Theorie und Praxis gemäß DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" empfohlen.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen über die in Abschnitt 4.8 genannten Pflichten hinaus die Personen schriftlich beauftragen, die selbstständig Hubarbeitsbühnen bedienen.
Die Standsicherheit einer Bühne wird wesentlich beeinflusst durch:
die Tragfähigkeit des Bodens,
die Neigung des Geländes,
Unebenheiten und Vertiefungen beim Verfahren.
Die Tragfähigkeit der fahrbaren Hubarbeitsbühne sowie die maximale Personenzahl und das Gewicht von mitzunehmendem Werkzeug sind auf dem Typenschild angebracht. Keinesfalls darf die Bühne überlastet werden.
Abb. 16
Einsatz von Scheren-Hubarbeitsbühnen
Abb. 17
Benutzung von PSA gegen Absturz in einer Hubarbeitsbühne
Der Arbeitsbereich der fahrbaren Hubarbeitsbühne ergibt sich aus dem Arbeitsdiagramm (siehe Betriebsanleitung des Herstellers) und ist durch Sicherheitseinrichtungen zwangsläufig begrenzt.
Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind kein Kranersatz. Lasten dürfen nur in Größe des mitführbaren Werkzeuges (siehe Typenschild) und ausschließlich innerhalb des Arbeitskorbs mitgeführt werden.
Durch Verhaken der Arbeitsbühne in Bauteilen und schlagartiges Freiwerden kann die Person im Korb herausgeschleudert werden. Daher empfiehlt sich grundsätzlich die Benutzung von PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem im Arbeitskorb (Abbildung 17). Für den Einsatz von PSA gegen Absturz und die Anschlagpunkte ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten.
Bei Mehrzweckfahrzeugen ("Teleskoplader"), die als Hubarbeitsbühne eingesetzt werden, gibt die Betriebsanleitung des Herstellers die Bedingungen für den jeweiligen Einsatzfall vor.
Da die Betriebsanleitung alle wichtigen Hinweise zum sicheren Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen enthält, muss sie sich am Einsatzort befinden.
Siehe auch DGUV Information 209-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen".
4.8.3
Arbeitsbühnen für Gabelstapler
Mit Gabelstaplern dürfen Personen zur Durchführung von Bau- und Montagearbeiten nur mit speziellen Arbeitsbühnen angehoben werden (Abbildung 18). Die Betriebsanleitung des Gabelstaplers enthält Angaben über die Eignung zur Befestigung einer Arbeitsbühne.
Die Arbeitsbühne muss am Stapler formschlüssig, zum Beispiel mit einem Riegel etc., befestigt sein. Das Anklemmen mit Schraubzwingen ist unzulässig. Eine vorbildliche Arbeitsbühne für Stapler zeigt Abbildung 18.
Abb. 18
Arbeitsbühne für Stapler
Das Fahrpersonaldarf bei hoch gefahrener Arbeitsbühne
den Gabelstapler nicht verfahren, außer zur Feinpositionierung und
den Staplersitz nicht verlassen.
Bei Mehrzweckfahrzeugen ("Teleskoplader") sind die Betriebsanleitungen der Hersteller für den jeweiligen Einsatz zu beachten.