TRR 514 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 514

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Abschnitt 5 TRR 514 - Prüffristen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen für Rohrleitungen, die durch Sachverständige zu prüfen sind, laufen vom Tage der ersten Abnahmeprüfung. Sie betragen für wiederkehrende Prüfungen 5 Jahre, soweit nicht von der Aufsichtsbehörde andere Fristen angeordnet sind.

Bei Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen durchzuführen sind, werden die Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt wie die innere Prüfung und, sofern keine innere Prüfung durchzuführen ist, zum Zeitpunkt der Druckprüfung durchgeführt.

Die Prüfungen müssen spätestens 6 Monate, in begründeten Fällen - sie sind mit dem Sachverständigen abzustimmen - 12 Monate nach dem Fälligkeitsmonat durchgeführt sein.

5.2 Abweichend von Abschnitt 5.1 laufen Fristen

(1) vom Tag der Prüfung nach TRR 512 Abschnitt 3.1 (2), wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung die erstmalige Prüfung,

(2) vom Tage der letzten äußeren Prüfung, wenn am Tag guter erneuten Abnahmeprüfung die letzte äußere Prüfung

länger als 2 Jahre zurückliegt.

5.3 Ist eine Rohrleitung am Fälligkeitstermin einer wiederkehrenden Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.

5.4 Ist eine außerordentliche Prüfung oder eine Prüfung in besonderen Fällen durchgeführt worden, so beginnt mit diesem Zeitpunkt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung, soweit die durchgeführte Prüfung im Umfang der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

5.5 Ist eine wiederkehrende Prüfung mehr als 6 Monate vor dem Fälligkeitsdatum durchgeführt worden, so beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit diesem Zeitpunkt.