TRR 512 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 512

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Abschnitt 3 TRR 512 - Umfang der erstmaligen Prüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Die erstmalige Prüfung besteht aus

(1) Prüfung der für die Herstellung und Errichtung der Rohrleitung erforderlichen Unterlagen in sicherheitstechnischer Hinsicht,

(2) Prüfung der hergestellten bzw. verlegten Rohrleitung auf Übereinstimmung mit den Herstellunterlagen in sicherheitstechnischer Hinsicht,

(3) Druckprüfung der verlegten Rohrleitung.

Die Prüfung erstreckt sich auf die drucktragenden Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile bis zu den rohrleitungsseitigen Flanschen oder Verschraubungen bzw. bei unlösbaren Verbindungen bis zu den ersten Fügeverbindungen, die den Übergang zu anderen Anlageteilen bilden.

In besonderen Fällen, z. B. besondere Verlegearten, Vorhandensein von Bauteilen in der Rohrleitung, deren Funktion durch eine Druckprüfung beeinträchtigt würde, kann nach Abstimmung mit dem Sachverständigen die Druckprüfung durch andere geeignete Verfahren. z. B. zerstörungsfreie Prüfungen in Verbindung mit Dichtheitsprüfungen, ersetzt werden. Die Prüfergebnisse sind so zu protokollieren, daß sie als Basis für die wiederkehrende Prüfung dienen können.

Die Prüfung umfaßt auch

(1) die Einflüsse durch angeschlossene Teile, soweit dadurch die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigt werden kann. Nicht eingeschlossen ist die Prüfung der angeschlossenen Teile selbst. z.B. Behälter und Maschinen.

(2) die Auflagerung, z. B. Hänger, Schlitten, nicht aber die Stützkonstruktion wie Rohrbrücken und Fundamente.

3.2 Soweit Teile einer Rohrleitung einer Prüfung im Sinne dieser TRR bereits unterzogen worden sind und hierüber ein entsprechender Nachweis durch den Sachverständigen vorliegt, entfällt hierfür eine nochmalige Prüfung.

3.3 Ist vorgesehen, bei den wiederkehrenden Prüfungen die ONSTREAM-Inspection zur Anwendung zu bringen, sind bei der erstmaligen Prüfung an in Abstimmung mit dem Sachverständigen auszuwählenden Stellen Null-Messungen durchzuführen, soweit sie als Vergleichsmessung für eine Beurteilung bei der wiederkehrenden Prüfung notwendig sind.