TRB 505 - TR Druckbehälter 505

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 TRB 505 - Registrierung der Baumusterprüfung (1)

5.1 Die Prüfstelle sendet die Baumusterprüfbescheinigung nach Abschnitt 4.2 im Original und in zwei Ausfertigungen an die BGZ zum Registrieren und benachrichtigt den Auftraggeber.

5.2 Die BGZ registriert Baumusterprüfbescheinigungen und legt das Baumusterkennzeichen fest. Sie bestätigt die Registrierung auf einem Deckblatt, das der Baumusterprüfbescheinigung vorgeheftet wird, und überträgt das Baumusterkennzeichen auf das Original und die zwei Ausfertigungen der Baumusterprüfbescheinigung.

5.3 Das Baumusterkennzeichen umfaßt

  1. 1.

    eine Buchstabenkombination mit der Bedeutung

    ZU :Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung
    ZUA:Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung,
  2. 2.

    eine dem Hersteller zugeteilte Ziffernkombination mit hinter einem Schrägstrich angefügter laufender Nummer der Registrierung für diesen Hersteller.

5.4 Hersteller und Prüfstelle erhalten je eine Ausfertigung der Baumusterprüfbescheinigung mit Deckblatt; das Original verbleibt bei der BGZ.

5.5 Eine Verlängerung der in der Baumusterprüfbescheinigung genannten Gültigkeitsdauer kann vor deren Ablauf aufgrund einer Prüfung nach Abschnitt 4.6 vereinbart werden, wobei die Abschnitte 4.3 und 4.4 entsprechend anzuwenden sind. Die Prüfstelle trägt auf der Baumusterprüfbescheinigung die Verlängerung ein. Die Prüfstelle unterrichtet hiervon die BGZ, die eine Registrierbescheinigung mit der neuen Frist ausstellt.

5.6 Die Prüfstelle teilt der BGZ eine Rücknahme der Baumusterprüfbescheinigung mit. Die BGZ vermerkt die Rücknahme im Register.

5.7 Die BGZ übersendet dem BMA halbjährlich eine Liste über die im Register vorgenommenen Änderungen zur Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)