TRG 104 - TR Druckgase 104

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Abschnitt 2 TRG 104 - Voraussetzungen und Gruppeneinteilung (1)

2.1 Die wahlweise Verwendung eines Druckgasbehälters für mehrere Druckgase setzt voraus, daß

  1. 1.

    die Druckgase nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Form untereinander reagieren können,

  2. 2.

    die Druckgase die gleichen Klassifizierungsmerkmale aufweisen in bezug auf kritische Temperatur und Brennbarkeit,

  3. 3.

    für die Armaturen ihrer Behälter die gleichen Anschlüsse vorgeschrieben sind, soweit nicht in dieser TRG Abweichungen zugelassen sind.

2.2 Druckgase, welche die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 erfüllen, sind zu einer Gruppe zusammengefaßt. Alle Gruppen sind in der Anlage 1 dieser TRG aufgeführt.

2.3 Ein Druckgasbehälter darf wahlweise nur verwendet werden für mehrere oder alle Druckgase der gleichen Gruppe nach Anlage 1.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)