TRR 515 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 515

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Abschnitt 5 TRR 515 - Prüfungen durch den Sachverständigen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Prüfung der schriftlichen Festlegungen

Der Sachverständige prüft die schriftlichen Festlegungen darauf, ob bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der Druckbehälterverordnung sowie der Technischen Regeln Rohrleitungen - z.B. TRR 100, TRR 512, TRR 514 - erfüllt werden.

5.2 Prüfung der Voraussetzungen zur Anwendung der schriftlichen Festlegungen

Der Sachverständige prüft, ob die sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen beim Betreiber gegeben sind, um eine ordnungsgemäße Anwendung der schriftlichen Festlegungen sicherzustellen.

Das geschieht erstmalig in Zusammenhang mit der stichprobenweisen Prüfung nach Abschnitt 5.3 einer ausgeführten Rohrleitung und wiederkehrend im Abstand von höchstens 5 Jahren.

5.3 Prüfung der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen.
Der Sachverständige überzeugt sich durch stichprobenweise Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen.

5.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Aus den Hersteller/Errichter-Bescheinigungen bzw. anhand der Bescheinigungen des Sachkundigen wählt der Sachverständige die Stichproben aus, anhand derer er die Einhaltung der schriftlichen Festlegungen überprüft.

Bei der Stichprobenprüfung kann die Prüfung an einer Leitung einer Gruppe erfolgen, wenn für alle Rohrleitungen dieser Gruppe folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1) Grundwerkstoffe im Geltungsbereich einer Verfahrensprüfung, z.B. bei metallischen Werkstoffen Tafel 1 in AD-Merkblatt HP 0,

(2) gleiche Fügeverfahren bzw. gleiche Kombinationen von Fügeverfahren, z.B. Schweißverfahren mit ähnlichen Schweißbedingungen wie z.B. Schweißposition, äußere Einflüsse, Zugänglichkeit,

(3) gleicher Hersteller/Errichter der Rohrleitung.

5.3.2 Wiederkehrende Prüfungen

Aus den Prüfergebnissen der wiederkehrenden Prüfung der Rohrleitungen wählt der Sachverständige die Stichproben aus, anhand derer er die Einhaltung der schriftlichen Festlegungen (Prüfprogramm nach Abschnitt 4.2) prüft.

Der Sachverständige entscheidet anhand der Prüfergebnisse, an welcher Rohrleitung er Nachprüfungen vornimmt. Verlegung und Beanspruchungsverhältnisse der Rohrleitung sowie Einfluß der Betriebsweise auf die Rohrleitung sind dabei zu berücksichtigen.

5.4 Bescheinigung des Sachverständigen

Über die Prüfungen nach den Abschnitten 5.1, 5.2 und 5.3 stellt der Sachverständige Bescheinigungen aus.

Die Bescheinigung muß das Prüfergebnis enthalten.