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Abschnitt 5.4 - 5.4 Fahrzeug-Instandhaltung

5.4.1
Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen

5.4.1.1

Fahrzeuge dürfen mit Hebebühnen nur an den vom Fahrzeughersteller bestimmten Aufnahmepunkten mit ausreichender Tragfähigkeit aufgenommen werden. Abgenutzte Gummiauflagen oder lose Aufnahmeteller sind zu erneuern. Ausgeschlagene Gelenke von Tragarmen oder unwirksame Gelenkarmsicherungen müssen von Fachfirmen instandgesetzt werden.

5.4.1.2

Mit der selbständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Versicherte beschädigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.

5.4.1.3

An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn diese gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.

Mit Wagenhebern, Winden, Flaschenzügen oder ähnlichen Einrichtungen angehobene Fahrzeuge gelten im allgemeinen als ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen Unterstellböcke oder schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer verwendet werden. Es ist darauf zu achten, daß der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist.

Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.

5.4.2
Schweißarbeiten

5.4.2.1
Allgemeines

Schweißarbeiten dürfen nur von Versicherten durchgeführt werden, die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. Für Personen unter 18 Jahren gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen des § 25 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15).

5.4.2.2
Gasschweißarbeiten

Bei Gasschweißarbeiten ist darauf zu achten, daß

  • Einrichtungen, die mit Sauerstoff in Berührung kommen, frei von Öl, Fett und ähnlichen Stoffen zu halten sind,

  • Gasschläuche vor der ersten Benutzung mit Luft oder Betriebsgas, Sauerstoffschläuche jedoch nur mit Sauerstoff oder inertem Gas, auszublasen sind,

  • Gasschläuche gegen zu erwartende mechanische Beschädigungen, gegen Anbrennen und gegen Verunreinigungen durch Öl oder Fett zu schützen sind,

  • schadhafte Gasschläuche auszutauschen oder sachgemäß auszubessern sind,

  • der Unternehmer Explosionen und Brände an Einrichtungen der Gasversorgung unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen hat,

  • handgeführte Brenner nach Arbeitsunterbrechungen sicher abzulegen oder aufzuhängen sind. Brenner und Schläuche dürfen nicht an Druckgasflaschen oder anderen gasführenden Einrichtungen aufgehängt werden.

5.4.2.3
Elektroschweißanlagen

Bei Elektroschweißarbeiten sind insbesondere die Verhaltensanforderungen der §§ 42 bis 45 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) zu beachten.

5.4.3
Schleifarbeiten

5.4.3.1

Schleifkörper sind an trockenen Orten bei möglichst gleichbleibenden Temperaturen aufzubewahren und, besonders für die Beförderung, sorgsam vor Stößen und Erschütterungen zu bewahren.

5.4.3.2

Das Aufspannen von Schleifscheiben darf nur von Versicherten durchgeführt werden, die hierin unterwiesen sind.

5.4.3.3

Die Schleifkörper sind rundlaufend zu erhalten. Zum Abrichten unrunder Schleifkörper sind geeignete und gesicherte Werkzeuge bereit zu halten.

5.4.3.4

Bei Arbeiten an Schleifmaschinen mit Handschliff ist zusätzlich zu den Abschnitten 5.4.3.1 bis 5.4.3.3 folgendes zu beachten:

  • Die Schutzhauben oder deren Teile müssen entsprechend der Abnutzung des Schleifkörpers nachgestellt werden. Der Abstand zum Schleifkörper darf höchstens 5 mm betragen,

  • Werkstückauflagen sind allseitig auf einen Abstand von höchstens 3 mm zum Schleifkörper einzustellen.

5.4.3.5

Schutzhauben von Trennschleifern dürfen nicht abgebaut werden.

5.4.4
Lackausbesserungsarbeiten

Lackausbesserungsarbeiten mit geringem Umfang dürfen in Reparaturwerkstätten ohne spezielle Einrichtungen, z.B. Spritzkabine, Farbgebungseinrichtungen an Karosserieteilen, durchgeführt werden, wenn sich deren Einsatz auf kleine Lackreparaturarbeiten ohne Zuhilfenahme von Spritzpistolen, Absaugungs- und Trocknungseinrichtungen beschränkt und ausgeschlossen werden kann, daß eine gefahrbringende explosionsfähige Atmosphäre erreicht wird.

Dies wird erreicht, wenn die zum Einsatz gebrachten Farben und Lacke bzw. Farbstoffbestandteile lösungsmittelarm sind (Lösemittelgehalt <15 %) und in ihnen keine gesundheitsschädigenden Bestandteile enthalten sind.

5.4.5
Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen

5.4.5.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für den Betrieb von Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen an Tankstellen vom Hersteller festgelegten Betriebsvorschriften eingehalten werden.

5.4.5.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch regelmäßige Wartung und Pflege des Aggregates die Kühlung sichergestellt und die zulässige Betriebstemperatur eingehalten wird.

5.4.5.3

Druckbehälter und -leitungen müssen regelmäßig entwässert werden.

5.4.6
Reifenarbeiten

5.4.6.1

Das Füllen von luftbereiften Rädern muß nach folgenden Arbeitsschritten erfolgen:

  • Räder, Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden überprüfen,

  • Schutzeinrichtungen zum Auffangen wegfliegender Teile verwenden,

  • zulässigen Fülldruck einhalten,

  • beim Füllen von Luftreifen am Fahrzeug darauf achten, daß niemand in der Richtung eventuell fortfliegender Teile steht.

Siehe auch Merkblatt "Umgang mit luftbereiften Rädern" (BG 30/54).

5.4.6.2

Vor der Demontage des Reifens von der Felge ist die Luft aus dem Reifen vollständig abzulassen.

5.4.6.3

Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden, nachdem die Luft aus dem Reifen abgelassen ist.

5.4.6.4

LKW-Reifen dürfen nicht mit transportablen Luftabgabegeräten befüllt werden.

5.4.7
Laden von Akkumulatoren

5.4.7.1

Fahrzeugakkamulatoren dürfen zur Vermeidung von Knallgas nicht

  • überladen,

  • mit zu hohen Ladeströmen geladen

    oder

  • mit zu hohen Ladespannungen geladen

werden.

5.4.7.2

Säuren und Laugen für Akkumulatoren dürfen nur in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten Gefäßen, die eine Verwechslung mit Gefäßen anderen Inhalts ausschließen, aufbewahrt werden. Durch Aufschrift ist die Art des Inhalts anzugeben. An der Arbeitsstelle dürfen nur die Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Füllarbeit notwendig sind.

Siehe §§ 4 und 24 Gefahrstoffverordnung und § 48 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.4.7.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Arbeiten mit Säuren und Laugen Vorrichtungen, die das Verspritzen und Verschütten der Säuren und Laugen verhindern, benutzt werden.

Dies sind z.B. Säureheber, Ballonkipper.

Maßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen siehe Abschnitt 5.6.

5.4.7.4

Zur Vermeidung von Lichtbögen beim An- bzw. Abklemmen von Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Meßgeräten muß die Energiequelle nach dem Anklemmen eingeschaltet und vor dem Abklemmen ausgeschaltet werden.

5.4.7.5

Zur Vermeidung von Lichtbögen beim Anklemmen von Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Meßgeräten zum Messen des Ladezustandes, die nicht mit Einrichtungen nach Abschnitt 4.4.7 versehen sind, muß die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug angelegt werden. Beim Abklemmen ist zuerst die Minusleitung zu lösen.