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Abschnitt 5.6 - 5.6 Umgang mit Gefahrstoffen

5.6.1
Allgemeines

5.6.1.1

Für den Umgang mit Gefahrstoffen gilt die Gefahrstoffverordnung.

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe und Zubereitungen mit mindestens einer der folgenden gefährlichen Eigenschaft

  • explosionsgefährlich, z.B. Feuerwerkskörper

  • leichtentzündlich, z.B. Ottokraftstoff

  • entzündlich, z.B. Frostschutz und Scheibenreiniger

  • brandfördernd, z.B. Sauerstoff

  • giftig, z.B. Methanol

  • gesundheitsschädlich, z.B. Verdünner, Kleber

  • reizend, z.B. Grillreiniger, Abbeizmittel

  • ätzend, z.B. Batteriesäure, Rohrreiniger

  • krebserzeugend, z.B. Benzol, Asbest.

Auf die Gefahren wird durch Symbole und Gefahrenbezeichnungen hingewiesen.

5.6.1.2

Der Unternehmer hat beim Umgang mit Gefahrstoffen

  • das Ausmaß möglicher Gefährdungen zu ermitteln,

  • zu prüfen, ob die Gefahrstoffe durch ungefährliche Stoffe ersetzt werden können,

  • geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung durchzuführen, z.B. durch Absaugung, Lüftung, wenn ein Austausch nicht möglich ist,

  • eine Betriebsanweisung zu erstellen,

  • die vorhandenen Gefahrstoffe in einer Gefahrstoffliste zu erfassen.

Ein Umgang mit Gefahrstoffen liegt vor, wenn solche Stoffe im Betrieb verwendet, befördert, umgefüllt, gelagert, verarbeitet, aufbereitet oder entsorgt werden.

5.6.2
Betriebsanweisung

5.6.2.1

Für die Erstellung einer Betriebsanweisung hat der Unternehmer neben den Informationen aus der Kennzeichnung die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, die der Hersteller/Importeur der Lieferung des Gefahrstoffes beifügen muß.

5.6.2.2

Gefahrstoffe müssen vom Hersteller/Importeur neben Produktbezeichnung, Name und Adresse des Herstellers mit einer Kennzeichnung versehen sein, die

  • Gefahrensymbol und -bezeichnung,

  • Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge,

enthält. Der Unternehmer kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder dem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind.

5.6.2.3

Die Betriebsanweisung gilt für alle Versicherten der Tankstelle oder des Arbeitsbereiches, die mit dem Gefahrstoff umgehen.

5.6.2.4

Die Betriebsanweisung ist vom Unternehmer arbeitsplatzbezogen unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten zu erstellen. Es sind nur die notwendigen Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt aufzunehmen.

5.6.2.5

Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Er hat dafür zu sorgen, daß eine Kopie der Betriebsanweisung am Arbeitsplatz aufbewahrt wird.

5.6.3
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

5.6.3.1

Vor Beginn der Tätigkeit in einem neuen Arbeitsbereich und vor Verwendung eines neuen Gefahrstoffes hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß den Versicherten die beim Umgang mit Gefahrstoffen notwendigen Sicherheitseinrichtungen und Maßnahmen gezeigt und erklärt werden.

5.6.3.2

Gefahrstoffe dürfen nur in vorschriftsmäßig gekennzeichnete Gefäße umgefüllt werden; die vollständige Kennzeichnung gilt auch für kleine Behältnisse.

Siehe hierzu Abschnitt 5.6.2.

5.6.3.3

Als Verpackung für gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur solche verwendet werden, deren Inhalt nicht ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.

5.6.3.4

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in solche Behältnisse verpackt oder abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

5.6.3.5

Die am Arbeitsplatz aufbewahrten Mengen sind auf den Tagesbedarf zu begrenzen.

5.6.3.6

Für den Umgang mit Gefahrstoffen gilt die UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vor der Aufnahme der Arbeit und in bestimmten zeitlichen Abständen erforderlich, wenn mit gesundheitsschädigenden Gefahrstoffen umgegangen und bei der Arbeit die Auslöseschwelle für diese Stoffe überschritten wird.

Darüber hinaus sind regelmäßige Untersuchungen des Gesundheitszustandes durchzuführen, solange diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

5.6.3.7

Abfälle und Restmengen von Gefahrstoffen müssen in bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Behältnissen gesammelt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abfälle und Restmengen von Gefahrstoffen ordnungsgemäß entsorgt werden.

5.6.3.8

Für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter gelten die besonderen Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. Mutterschutzgesetzes, die eine Beschäftigung im Verkaufs- oder Kassenbereich jedoch nicht ausschließen.

Im Verkaufs- oder Kassenbereich von Tankstellen ist mit einer Einwirkung von Gefahrstoffen nicht zwangsläufig zu rechnen.

5.6.3.9

Eine Schwangerschaft ist unverzüglich nach Bekanntwerden gemäß den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes der Aufsichtsbehörde zu melden.