TRGS 504 - TR Gefahrstoffe 504

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Abschnitt 5 TRGS 504 - Vorgehensweise zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung (1)

Außer Kraft am 13. Dezember 2019 durch die Bek. vom 10. Oktober 2019 (GMBl S. 1330)

(1) In Nummer 5 und im Anhang werden Hinweise gegeben, wie der Arbeitgeber in einem ersten Schritt feststellen kann, ob die technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen umgesetzt sind. Darüber hinaus werden Hinweise zur Erstellung eines Schutzmaßnahmenkonzeptes gemäß Nummer 3.4.2 dieser TRGS gegeben.

(2) Der Betrieb muss gemäß TRGS 900 mindestens die technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen anwenden, um die Übergangsregelung nach Nummer 3.4.2 dieser TRGS in Anspruch nehmen zu können. Diese entsprechen nicht notwendigerweise dem Stand der Technik gemäß TRGS 460, sie stellen aber die in der Praxis genutzten Kombinationen von Einzelmaßnahmen dar, um ein möglichst hohes von der jeweiligen Branche realisiertes Schutzniveau zu erreichen. Sie müssen den Anforderungen des Anhangs I Nummer 2.3 Absätze 1 bis 7 GefStoffV "Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben" genügen.

(3) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen selbst ermitteln. Dazu kann er sich an den Vorgaben des Anhangs dieser TRGS orientieren.

(4) Alternativ kann die Ermittlung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen auch durch Verbände, UV-Träger oder ähnliche übergeordnete Organisationen erfolgen. In diesem Fall sind sie nach den Vorgaben des Anhangs dieser TRGS zu ermitteln und werden als branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen veröffentlicht. Der Arbeitgeber kann vorliegende branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen anwenden und muss in diesem Fall die Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen nicht selbst ermitteln.

(5) Die nach Absatz 4 erstellten branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen werden der Geschäftsführung des AGS übermittelt bzw. zur Kenntnis gebracht, damit diese Sammlung auf dem aktuellen Stand gehalten und bekannt gemacht werden kann.

(6) Bei Anwendung einer gemäß Anhang erstellten branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellung hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob die in seinem Betrieb aktuell umgesetzten Schutzmaßnahmen bereits den dort beschriebenen branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen entsprechen. Das Ermittlungsergebnis ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Für den Fall, dass nicht nach branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen gearbeitet wird, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Die betrieblichen Schutzmaßnahmen müssen dann umgehend mindestens an die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen angeglichen werden, es sei denn der Betrieb kann nachweislich das gleiche Schutzniveau durch andere Maßnahmen erreichen.

(7) Zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung gehört die Erstellung eines Schutzmaßnahmenkonzeptes gemäß Nummer 3.4.2 dieser TRGS. Dies kann der Arbeitgeber individuell für seinen Betrieb erstellen oder den branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen entnehmen. Die Beschäftigten sind zu informieren.