TRGS 504 - TR Gefahrstoffe 504

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Anhang TRGS 504 - Anforderungen an die Erstellung von branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen gemäß Nummer 5 dieser TRGS(1)

Außer Kraft am 13. Dezember 2019 durch die Bek. vom 10. Oktober 2019 (GMBl S. 1330)

1
Beschreibung der staubrelevanten Tätigkeiten

Die branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung enthält eine klare Beschreibung der Tätigkeitsbereiche, für die sie gelten soll. Dazu gehört eine aussagekräftige, zusammenfassende Beschreibung der Tätigkeiten, ihrer Häufigkeit und Dauer, wobei insbesondere alle staubentwickelnden Tätigkeiten, für die voraussichtlich die Übergangsregelung herangezogen werden soll, aufgeführt werden müssen. Im Hinblick auf die Dokumentation der entsprechenden Daten wird auf Nummer 6 der TRGS 400 verwiesen.

2
Ermittlung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen

Als nächstes sind die für die genannten staubentwickelnden Tätigkeiten im Sinne eines niedrigen Expositionsniveaus günstigen branchenüblichen technischen Schutzmaßnahmen und die damit verbundenen Verfahrens- und Betriebsweisen aufzuführen, wobei in jedem Fall die Umsetzung der Vorgaben des Anhangs I Nr. 2.3 Absätze 1 bis 7 GefStoffV "Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben" Voraussetzung sind.

3
Expositionsniveau bei branchenüblichen Verfahrens und Betriebsweisen

(1) Das bei den nach Nummer 1 beschriebenen Tätigkeiten erreichbare Expositionsniveau ist durch eine ausreichende Zahl von Expositionsermittlungen möglichst aus verschiedenen Betrieben, jedoch immer unter Berücksichtigung der in der Praxis auftretenden unterschiedlichen relevanten Randbedingungen (siehe TRGS 402) zu dokumentieren. Die Expositionsermittlungen müssen gemäß TRGS 402 mit Angabe der getroffenen Schutzmaßnahmen erfolgen. Die Anzahl der vorliegenden Expositionsdaten muss im Hinblick auf die Höhe des gefundenen Expositionsniveaus eine belastbare Aussage ermöglichen. In der Regel ist das 95-Perzentil der Expositionsdaten für die Ermittlung des erreichbaren Expositionsniveaus dazu geeignet. Begründete Abweichungen von dieser Vorgabe sind möglich. Dies kann zum Beispiel bei kleinen Branchen der Fall sein oder wenn alle Expositionsdaten den Beurteilungswert deutlich unterschreiten.

(2) Die Beurteilung der Expositionsdaten endet mit der Feststellung, wie hoch bei Anwendung der beschriebenen technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen das Expositionsniveau ist. Dabei sind drei verschiedene Befunde denkbar:

  1. 1.

    Befund Schutzmaßnahmen ausreichend
    (Einhaltung von 1,25 mg/m3 (A-Staub) und 10 mg/m3 (E-Staub, Kurzzeitwertanforderungen erfüllt),

  2. 2.

    Befund Schutzmaßnahmen übergangsweise ausreichend
    (Einhaltung von 3 mg/m3 (A-Staub) bei gleichzeitiger Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von (TRGS 900 Nummer 2.4.2 Absatz 1), Einhaltung von 10 mg/m3 (E-Staub), Kurzzeitwertanforderungen erfüllt),

  3. 3.

    Befund Schutzmaßnahmen nicht ausreichend
    (Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte von A- oder E-Staub oder Nichterfüllung der Kurzzeitwertanforderungen).

4
Schutzmaßnahmenkonzept

(1) Bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung (s. Nummer 3 Absatz 2 Nr. 2) ist ein Schutzmaßnahmenkonzept gemäß Nummer 3.4.2 dieser TRGS zu erarbeiten mit der Zielsetzung, innerhalb des Übergangszeitraumes den AGW für die A-Staubfraktion einzuhalten. Dabei sind insbesondere die Maßnahmen, die in den Nummern 4.1 und 4.2 dieser TRGS aufgeführt sind, heranzuziehen. Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für dieses Konzept sind die Grundsätze des STOP-Prinzips zu beachten und Kombinationen von mehreren technischen und organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen anzuwenden.

(2) Das Schutzmaßnahmenkonzept muss aussagekräftige, für den einzelnen Arbeitgeber und die Überwachungsbehörde nachvollziehbare und konkrete Maßnahmen enthalten.