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Abschnitt 6.4 - 6.4 Fachliche Eignung

Als fachlich geeignete Personen gelten z. B. Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen, die eine Ausbildung nach Abschnitt 6.5 erfolgreich abgeschlossen haben (siehe Abschnitt 6.6). Die fachliche Eignung ist durch eine jährliche Wiederholungsunterweisung (eintägig) bei einem/einer akkreditierten Zertifizierer/-in wiederholt nachzuweisen.