TRGL 121 - TR Gashochdruckleitungen 121

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Abschnitt 1 TRGL 121 - Allgemeine Konstruktionsgrundsätze (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Gashochdruckleitungen sind in der Regel unterirdisch zu verlegen. Die Rohrdeckung muß TRGL 151 Nummer 4 entsprechen und dauernd erhalten bleiben.

1.2 Ist eine unterirdische Verlegung nicht möglich oder ist aus bestimmten Gründen eine oberirdische Verlegung vorzuziehen, so müssen entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Leitung getroffen werden.

1.3 Bei der Konstruktion der Gashochdruckleitung sind die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördergutes zu berücksichtigen.

1.4 Art und Bedingung der vorgesehenen Druckprüfung sind zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, daß Rohrleitungsteile, die für den vorgesehenen Prüfdruck der Gashochdruckleitung nicht ausgelegt sind, erst nach der Druckprüfung eingebaut werden.

1.5 Gashochdruckleitungen müssen grundsätzlich molchbar sein.

1.6 In Bereichen, in denen mit Bauarbeiten zu rechnen ist, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen, wie Verlegung von Schutzabdeckungen oder Warnbändern, festzulegen.

1.7 In Bereichen, in denen mit Geländeeinwirkungen zu rechnen ist, die die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen können, z.B. im Einwicklungsbereich des Bergbaues, sind die im Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

1.8 In Bereichen, in denen mit Leitungsschwingungen zu rechnen ist z.B. in der Nahe von Verdichterstationen, sind die zu deren Ausgleich erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

1.9 Die Sicherheit der Gashochdruckleitung ist unter der Annahme der ungünstigsten Betriebsverhältnisse einschließlich der anzunehmenden Betriebsstörungen und unter Berücksichtigung der äußeren Einflüsse durch eine Berechnung nachzuweisen. Die angewandten Berechnungsverfahren sind anzugeben und zu erläutern. Über die Einhaltung der der Berechnung zugrundegelegten Annahmen ist beim Bau der Leitung ein Nachweis zu führen.

1.10 Bei der Leitungsführung sind die Anforderungen der TRGL 111 zu beachten.

1.11 Gashochdruckleitungen sind entsprechend TRGL 181 auszurüsten.