Abschnitt 4 TRGL 151 - Rohrdeckung (1)
Die Höhe der Rohrdeckung muß den örtlichen Verhältnissen angepaßt sein. Die Gashochdruckleitung soll in der Regel 1 m hoch überdeckt sein. Die Überdeckung soll ohne besonderen Grund 0,8 m nicht unterschreiten und 2,0 m nicht überschreiten. In Ausnahmefällen, insbesondere aus planungs- und bautechnischen Gründen kann die Rohrdeckung von 0,8 m unterschritten werden. In der Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen ist eine Unterschreitung dieser Rohrdeckung zu begründen. Die Überdeckung darf an örtlich begrenzten Stellen ohne besondere Schutzmaßnahmen bis auf 0,6 m verringert werden, sofern hierdurch keine unzulässigen Einwirkungen auf die Leitung zu erwarten sind.